Aktivierungsmaßnahmen können ganz oder teilweise auch im Betrieb durchgeführt werden. Diese Maßnahmeform bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, vor einer Einstellung einen Arbeitslosen konkret zu erproben bzw. sich von dessen Eignung zu überzeugen. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis, sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Die Maßnahmen richten sich nur an von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose, nicht hingegen an Ausbildungsuchende.

Im Vordergrund einer betrieblichen Maßnahme muss immer die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten stehen. Hierzu kann auch die Beseitigung oder Verringerung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse gehören. Die Förderung richtet sich daher in erster Linie nach dem vermittlerischen Handlungsbedarf. Es darf deshalb nicht ausschließlicher Zweck der Maßnahme sein, Tätigkeiten auszuüben, für die ansonsten ein Entgelt gezahlt wird. Die Maßnahmen dürfen insbesondere nicht dazu genutzt werden, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen wahrzunehmen bzw. Arbeitsspitzen aufzufangen.

Maßnahmen bei Zeitarbeitsunternehmen können nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dann durchgeführt werden, wenn sie in dem Unternehmen selbst erfolgen oder die Betreuung des Teilnehmers durch eine Fachkraft des Zeitarbeitsunternehmens gewährleistet ist und die entsprechenden Bedingungen der Zeitarbeitsbranche eingehalten werden.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber im Ausland können nicht gefördert werden.

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