Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn ein Verwaltungsverfahren läuft. Verwaltungsverfahren ist das Verfahren einer Behörde, das auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist.[1]

Ein Verwaltungsakt liegt in der Jugendhilfe dann vor, wenn das Jugendamt/Landesjugendamt einen Einzelfall auf dem Gebiet des SGB VIII regelt und zwar so, dass die Regelung Außenwirkung hat[2]; d. h. sie richtet sich unmittelbar an den Bürger.

Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Für das gerichtliche Verfahren ist die Akteneinsicht in Jugendhilfesachen in § 100 VwGO, in Familiensachen in § 13 FamFG geregelt. Nach Bestandskraft des Verwaltungsakts beginnt ein neues Verwaltungsverfahren, wenn die Aufhebung des Verwaltungsakts nach den §§ 44 bis 48 SGB X verlangt wird.

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