Die vertragsärztliche Versorgung umfasst[1]

  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 SGB V,
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
  • ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
  • Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Verordnung häuslicher Krankenpflege,
  • Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (MD)[2] zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,
  • medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 SGB V,
  • ärztliche Maßnahmen nach den §§ 24a, 24b SGB V,
  • Verordnung von Soziotherapie,
  • Zweitmeinung nach § 27 b SGB V und
  • Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b SGB V.

Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht (Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, z. B. IGeL-Leistungen), können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden. Darüber muss mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.[3] Das gilt auch für "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden", die nicht durch den G-BA anerkannt sind.

 
Hinweis

IGeL-Monitor

Der Medizinische Dienst Bund stellt individuelle Gesundheitsleistungen auf den Prüfstand. Die Ergebnisse werden im Internet veröffentlicht (www.igel-monitor.de).

Die ärztliche Behandlung muss den "Regeln der ärztlichen Kunst" entsprechen. Dieses Merkmal grenzt Tätigkeiten aus, die der Anforderung qualitativ nicht entsprechen. Was im Einzelnen als "ärztliche" Kunst anzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach allgemein-ärztlichem Berufsrecht, das entsprechend der fortschreitenden Entwicklung der ärztlichen Wissenschaft und ihrer Anwendung in der Behandlungstätigkeit des Arztes einem ständigen Wandel unterworfen ist. Den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen nur Tätigkeiten, die medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse anwenden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bei der Tätigkeit handwerkliche Kenntnisse und Geschicklichkeit im Vordergrund stehen.

Die Regeln der ärztlichen Kunst werden durch die allgemeine Qualitätsanforderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V konkretisiert. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen sind hierbei nicht ausgeschlossen.

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