Jeder Versicherte erhält zu Beginn der Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse seine elektronische Gesundheitskarte. Der Anspruch auf ärztliche Behandlung ist dem Arzt damit nachzuweisen.[1] Dazu hat der Versicherte vor Beginn der Behandlung seine elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen.

Der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte entspricht der DSGVO, ist grundrechtskonform und verletzt vor allem nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[2] Die Karte verhindert Missbrauch von Sozialleistungen und dient der Abrechnung. Beides sichert die finanzielle Stabilität der Krankenkassen als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

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