Den Versicherten steht die Wahl unter verschiedenen Ärzten und Einrichtungen frei:[1]

  • Vertragsärzte oder ermächtigte Ärzte,
  • zugelassene medizinische Versorgungszentren,
  • ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen,
  • zum ambulanten Operieren zugelassene Krankenhäuser.

Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Wird ein anderer als der nächsterreichbare Leistungserbringer in Anspruch genommen, trägt der Versicherte die Mehrkosten.[2]

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