Der Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer und therapeutischer Leistungen durch
- einen anderen Vertragsarzt,
- eine nach § 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung,
- ein medizinisches Versorgungszentrum,
- einen ermächtigten Arzt oder
- eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung
mit einer Überweisung zu veranlassen. Eine Überweisung ist ebenfalls erforderlich, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante spezialfachärztliche Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V veranlasst.[1] Dazu ist ein vereinbarter Vordruck zu verwenden.
Überweisung
Die Überweisung mittels eines vereinbarten Vordrucks ist auch nach der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich.
Die Überweisung an einen anderen Arzt kann zur
- Auftragsleistung,
- Konsiliaruntersuchung,
- Mitbehandlung,
- Weiterbehandlung.
erfolgen.
Eine Überweisung kann nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt die elektronische Gesundheitskarte vorgelegen hat. Dabei ist in der Regel nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig.
Überweisung
Ein Allgemeinmediziner kann nicht an einen anderen Allgemeinmediziner überweisen.
Überweisungen an einen Arzt derselben Arztgruppe sind ausnahmsweise nur zulässig zur[2]
- Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Arzt nicht erbracht werden,
- Übernahme der Behandlung durch einen anderen Arzt bei Wechsel des Aufenthalts des Kranken,
- Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung.
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