Die ärztliche Behandlung im Rahmen der Krankenbehandlung wird von Ärzten erbracht (Arztvorbehalt). Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen, die keine Ärzte sind (z. B. Heilpraktiker), sind dazu nicht berechtigt. Dies gilt auch für Notfälle. Ein Vergütungsanspruch von Personen, die keine Ärzte sind, entsteht nicht. Der Ausschluss ist verfassungsgemäß.[1]

 
Hinweis

Arztvorbehalt

Der Arztvorbehalt[2] ist wesentlicher Bestandteil des Qualitätsgebots. Die Approbation ist notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs. Sie spricht im Sinne einer widerlegbaren Vermutung dafür, dass der Betreffende über die durch das Bestehen der ärztlichen Prüfung nachzuweisende medizinische Mindestqualifikation verfügt; sie fingiert diese aber nicht. Fehlt es an dieser medizinischen Mindestqualifikation verletzt dies den Arztvorbehalt.[3]

Ärzte erbringen ihre Leistungen persönlich. Das schließt nicht aus, dass der Arzt bestimmte Leistungen an Dritte delegiert. Hilfeleistungen werden vom Arzt angeordnet und verantwortet.[4] Die entsprechenden Personen müssen für die Hilfeleistung qualifiziert sein (z. B. Medizinisch-technischer Assistent als Angestellter des Arztes). Sie gelten als eigene Leistungen des Arztes.

Die KBV, die KZBV und der GKV-Spitzenverband legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten dritte Personen ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen daran zu stellen sind.[5]

Wer Arzt ist, ergibt sich aus der Bundesärzteordnung (BÄO). Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.[6] Der Arztvorbehalt gilt auch bei einer Behandlung im EU-Ausland.[7] Wer dort Arzt ist, richtet sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften und EU-Recht.[8]

Der Leistungsanspruch nach dem SGB V ist auf die nächsterreichbaren, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Einrichtungen begrenzt. Die uneingeschränkt freie Wahl eines Arztes ist nur in Notfällen zugelassen.[9]

[1] BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.12.1997, 1 BvR 1953/97.
[5] Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
[6] § 2a BÄO.

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