Zusammenfassung

 
Begriff

Die Abstammung bestimmt, wer vor dem Gesetz als Mutter oder Vater eines Kindes gilt. Dabei stimmt die rechtliche Zuordnung nicht zwingend mit der biologischen Herkunft des Menschen überein, z. B. bei Adoption. Die Abstammung begründet unterhalts-, sozial- und erbrechtliche Ansprüche.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Abstammungsrecht ist ein Teil des Kindschaftsrechts. § 1591 BGB bestimmt, wer Mutter eines Kindes ist. §§ 1592 bis 1600d BGB regeln die Vaterschaft und deren Anfechtung. Die rechtliche Wirkung der Adoption bezüglich der Abstammung findet sich in § 1754 BGB.

1 Mutterschaft

Mutter ist, wer das Kind geboren hat.

2 Vaterschaft

Vater ist, wer

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder
  • die Vaterschaft anerkannt hat.

Darüber hinaus ist derjenige Vater, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

2.1 Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.[1]

Sie bedarf der Zustimmung der Kindsmutter und kann nicht wirksam erklärt werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, z. B. weil die Kindsmutter verheiratet ist. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden.[2]

Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim

  • Jugendamt (gebührenfrei),
  • Standesamt (gebührenfrei) und
  • Notar (gebührenpflichtig)

erfolgen. Darüber hinaus kann sie vor einem Richter oder Urkundenbeamten des Amtsgerichts im Vaterschaftsverfahren erklärt werden.

2.2 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Das Gericht kann die Vaterschaft nach § 1600d BGB feststellen, wenn die Vaterschaft nicht durch Ehe vermutet wird und keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Der Antrag muss beim zuständigen Familiengericht durch das Kind, die Mutter oder den Vater erfolgen. Die Vaterschaft wird in der Regel mithilfe eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest) festgestellt.

2.3 Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaft kann durch den rechtlichen Vater, den möglichen biologischen Vater, die Mutter des Kindes und das Kind selbst angefochten werden[1], wenn ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft besteht. Ernstliche Zweifel an der Vaterschaft können beispielsweise wegen Geschlechtsverkehrs der Mutter mit einem anderen Mann während der Empfängniszeit oder ungewöhnlich lange/kurze Tragezeiten nach dem Verkehr mit dem rechtlichen Vater entstehen. Eine heimlich eingeholte DNA-Analyse führt zu keinem begründeten Anfangsverdacht.[2] Ebenso wenig reicht fehlende Ähnlichkeit zwischen Vater und Kind, um einen Anfangsverdacht zu begründen.[3] Die Vaterschaft kann innerhalb von 2 Jahren angefochten werden, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen.

 
Hinweis

Biologischem Vater kann die Vaterschaftsanfechtung verwehrt sein

Der biologische Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, also der rechtliche Vater tatsächlich Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

[3] BGH, Urteil v. 12.12.2007, XII ZR 173/04.

3 Adoption

Durch die Annahme eines Kindes wird das Adoptivkind mit allen Rechten und Pflichten Abkömmling der Adoptiveltern. Es stammt rechtlich nicht mehr von seinen leiblichen Eltern ab.

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