Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse abzumelden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Abmeldung ist § 28a SGB IV. In § 8 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Abmeldung enthalten. Für die Praxis wichtige Hinweise enthalten sowohl die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 13 SGB IV (GR v. 28.6.2023) als auch das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) in den jeweils aktuellen Fassungen.

 

Sozialversicherung

1 Ende einer Beschäftigung

Das Ende einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Abmeldung ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.

Eine Beendigung der Beschäftigung im melderechtlichen Sinne liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer eine bis zu 6 Monate dauernde Pflegezeit in Anspruch nimmt und von der Arbeit in vollem Umfang freigestellt wird. Die Abmeldung hat dann zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Pflegezeit zu erfolgen. Auch in diesen Fällen ist der Abgabegrund "30" maßgebend. Denn für die Pflegezeit ist weder in § 7 SGB IV noch in § 192 SGB V eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung vorgesehen.

2 Gleichzeitige An- und Abmeldung

An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist für die Abgabe einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde. Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" ist allerdings nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig.

Arbeitgeber haben seit dem 1.1.2023 vor Erstellung einer Anmeldung über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über ihre maschinelle Ausfüllhilfe das elektronische Verfahren zur Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu nutzen.[1]

Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind in dem Feld "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" der Geburtsname, der Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit einzutragen. Bei der Angabe des Geschlechts sind – neben M für männlich und W für weiblich – X für unbestimmt und D für divers zulässig.

 
Wichtig

Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte

Bei gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung ist seit dem 1.1.2022 anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.

Im Datensatz der Meldung stehen hierfür folgende Kennzeichen zur Verfügung:

  • 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
  • 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert, besteht für die Dauer der Beschäftigung ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Im Falle einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine private Krankenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abschließt.

Arbeitnehmer, die Leistungen aus einem Sondersystem erhalten oder Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben, gelten als im Krankheitsfall anderweitig abgesichert.

3 Beschäftigungsende nach Unterbrechung von länger als einem Monat

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Beispiele hierfür können unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung sein. In diesen Fällen ist der Zeitraum bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Abgabegrund "34" zu melden.

 
Praxis-Beispiel

Meldung nach Unterbrechung von länger als einem Monat

Herr G. erhält vom 22.9. bis 28.10. unbezahlten Urlaub.

Es führt also zu einer länger als einen Monat andauernden Unterbrechung der Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beschäftigung gilt daher nicht als fortbestehend.

Es ist eine Abmeldung zum 21.10. innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.

Die Anmeldung zum 29.10. ist innerhalb von 2 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.

Diese beiden Meldungen müssen in jedem Fall separat erfolgen.

 
Berechnung der Monatsfrist
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 21.9.
Beginn der Monatsfrist: 22.9.
Ende der Monatsfrist: 21.10.

Privat Krankenversicherte

Für einen arbeitsunfähigen, privat krankenversicherten Arbeitnehmer, der nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankentagegeld bezieht, gilt die Regelu...

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