
Zusammenfassung
Bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse abzumelden.
Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Abmeldung ist § 28a SGB IV. In § 8 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Abmeldung enthalten. Für die Praxis wichtige Hinweise enthalten sowohl die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 SGB IV (GR v. 16.1.2019) als auch das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung (GR v. 29.6.2016) in den jeweils aktuellen Fassungen.
Sozialversicherung
1 Ende einer Beschäftigung
Das Ende einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Abmeldung ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.
Eine Beendigung der Beschäftigung im melderechtlichen Sinne liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer eine bis zu 6 Monate dauernde Pflegezeit in Anspruch nimmt und von der Arbeit in vollem Umfang freigestellt wird. Die Abmeldung hat dann zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Pflegezeit zu erfolgen. Auch in diesen Fällen ist der Abgabegrund "30" maßgebend. Denn für die Pflegezeit ist weder in § 7 SGB IV noch in § 192 SGB V eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung vorgesehen.
2 Gleichzeitige An- und Abmeldung
An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist für die Abgabe einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde. Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" ist allerdings nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig.
Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind in dem Feld "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" der Geburtsname, der Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit einzutragen. Bei der Angabe des Geschlechts sind – neben M für männlich und W für weiblich – X für unbestimmt und D für divers zulässig.
3 Beschäftigungsende nach Unterbrechung von länger als einem Monat
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Beispiele hierfür können unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung sein. In diesen Fällen ist der Zeitraum bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Abgabegrund "34" zu melden.
Meldung nach Unterbrechung von länger als einem Monat
Herr G. erhält vom 22.9. bis 28.10. unbezahlten Urlaub.
Es führt also zu einer länger als einen Monat andauernden Unterbrechung der Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beschäftigung gilt daher nicht als fortbestehend.
Es ist eine Abmeldung zum 21.10. innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.
Die Anmeldung zum 29.10. ist innerhalb von 2 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.
Diese beiden Meldungen müssen in jedem Fall separat erfolgen.
Berechnung der Monatsfrist | |
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Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: | 21.9. |
Beginn der Monatsfrist: | 22.9. |
Ende der Monatsfrist: | 21.10. |
Privat Krankenversicherte
Für einen arbeitsunfähigen, privat krankenversicherten Arbeitnehmer, der nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankentagegeld bezieht, gilt die Regelung, die bei unbezahlten Arbeitsunterbrechungen für gesetzlich Versicherte anzuwenden ist, entsprechend. Einen Monat nach Ende der Entgeltzahlung muss eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" erfolgen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, ist die Abmeldung zum Ende der Beschäftigung zu erstatten. Wird Krankentagegeld bezogen, ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.
4 Arbeitskampf von länger als einem Monat
Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfs mit Abgabegrund "35" zu melden. Die Krankenkasse kann anhand des Abgabegrunds erkennen, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung endet das Versicherungsverhältnis nach einem Monat.
5 Bezug von Entgeltersatzleistungen
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten und keine Abmeldung. Eine Abmeldung ist jedoch dann abzugeben, wenn die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Wird die Beschäftigung in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so ist neben der Abmeldung zum Ende der Beschäftigung eine Meldung über das Ende der Zahlung von Arbeitsentgelt zu erstatten.
Ende der Beschäftigung nach Ende der Entgeltfortzahlung
Beginn der Arbeitsunfähigkeit: | 9.8. | |
Ende der Entgeltfortzahlung: | 19.9. | |
Ende der Beschäftigung: | 25.10. | |
Folgende Meldungen sind erforderlich: | ||
Unterbrechungsmeldung: | Abgabegrund "51" | Zeitraum 1.1. bis 19.9. |
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