Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Mit dem PSG II ist auch der Versicherungsschutz in der Rentenversicherung von Personen, die auf nicht erwerbsmäßiger Basis ("ehrenamtlich") die Pflege eines Pflegebedürftigen übernehmen, verbessert worden.

Die Hürden für die Rentenversicherungspflicht wurden gesenkt. Unverändert gilt, dass eine Erwerbstätigkeit von wöchentlich mehr als 30 Stunden die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ausschließt.

Pflegegrad 2 und höher erforderlich

In die gesetzliche Rentenversicherung werden nur solche Pflegepersonen einbezogen, die in häuslicher Umgebung einen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Der Ausschluss für Pflegegrad 1 wird damt begründet, dass diese Pflegebedürftigen nur einen geringen Pflegebedarf haben.

Mindestens 10 Stunden und mindestens 2 Wochentage

Die Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen erfordert eine wöchentliche Mindestpflegedauer von 10 Stunden, die auf regelmäßig mindestens zwei Tage verteilt sein muss. Berücksichtigt werden alle pflegerelevanten Maßnahmen, Hilfen bei körperbezogenen Beeinträchtigungen ebenso wie Betreuungsleistungen bei kognitiv oder psychisch bedingten Beeinträchtigungen.

Den zeitlichen Pflegeaufwand stellen die Gutachter des MDK oder beauftragte externe Gutachter fest.

Addition der Pflegestunden bei Mehrfachpflege

Pflegt eine nicht erwerbsmäßige Plegeperson zeitgleich mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 oder höher (zum Beispiel zwei behinderte Kinder oder die pflegebedürftigen Eltern), wird der Zeitaufwand addiert. Auch durch diese Addition kann die Schwelle von 10 Stunden wöchentlich erfüllt werden.

Mehrere Pflegepersonen pflegen einen Pflegebedürftigen

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, wird ausgehend vom Gesamtaufwand der wöchentlichen Pflegezeit der Anteil jeder beteiligten Pflegeperson entsprechend dem tatsächlichen individuellen Zeitaufwand festgestellt. Maßgeblich sind die Angaben der Pflegepersonen. Fehlen diese oder sind diese nicht übereinstimmend, wird die Gesamtpflegezeit zu gleichen Teilen auf die Pflegepersonen aufgeteilt.

Alle Pflegepersonen können rentenversicherungspflichtig sein. Es genügt allerdings nicht, dass die benötigte Hilfe mindestens 10 Stunden wöchentlich beträgt. Vielmehr werden nur die Pflegepersonen rentenversichert, deren Anteil diesen Schwellenwert erreicht und die an mindestens zwei Wochentagen pflegen.

Beitragshöhe ist abhängig vom Pflegegrad

Die Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die von den Pflegekassen, den privaten Pflege-Versicherungsunternehmen, gegebenenfalls anteilig zusammen mit Beihilfestellen, gezahlt werden, sind einerseits abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind auch die Rentenbeiträge. Andererseits hängt die Beitragshöhe aber auch davon ab, ob der Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld (höchster Wert), die Kombinationsleistung (mittlerer Wert) oder ausschließlich die Pflegesachleistung (niedrigster Wert) bezieht.

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Ausgangsbasis für die Beiträge bildet die Bezugsgröße (je nach Pflegeort entweder die Bezugsgröße West oder Ost). Höchstwert sind 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, wenn ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht. Niedrigster Wert sind 18,9 Prozent der Bezugsgröße, anzusetzten bei einem Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, der ausschließlich die Pflegesachleistung bezieht.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, erhält jede beteiligte rentenversicherungspflichtige Pflegeperson von dem maßgeblichen Ausgangswert einen Anteil entsprechend seinem individuellen zeitlichen Pflegeaufwand.