Kurzzeitpflege

Versicherte, die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen, können bei Eintritt eines unerwarteten Ereignisses kurzzeitig stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege stellt eine qualifizierte Versorgung sicher und entlastet bei bestehender häuslicher Pflege die Pflegepersonen.

Leistungen der Kurzzeitpflege werden in zugelassenen Kurzzeitpflegeheimen oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht. In einem Kalenderjahr kann der Versicherte bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dabei werden die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr vom Leistungsträger übernommen. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, endet der Anspruch auf Kurzzeitpflege bereits vor Ablauf von acht Wochen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen werden in der Regel nicht übernommen und sind vom Versicherten selbst zu tragen.

Kurzzeitpflege bei anerkannter Pflegebedürftigkeit

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB X) ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte, die sich bereits in häuslicher Pflege befinden. Sie wird nur erbracht, wenn eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung und
  • in sonstigen Krisensituationen.

Auswirkungen auf Pflegeleistungen

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt. Das Gleiche gilt bei anteiligem Pflegegeld bei Kombinationsleistung.

Pflegebedürftige haben bei Unterbrechung der Pflegesachleistung durch die Kurzzeitpflege im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Anspruch auf die Pflegesachleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze von

  • 724 EUR (Pflegegrad 2)
  • 1.363 EUR (Pflegegrad 3)
  • 1.693 EUR (Pflegegrad 4)
  • 2.095 EUR (Pflegegrad 5)


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