Hinzuverdienstgrenzen

Aktuell befindet sich das 8. SGB IV – Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Seine Verabschiedung soll im Dezember 2022 erfolgen. In weiten Teilen werden die damit verbundenen Änderungen zum 1.1.2023 in Kraft treten. Darin enthalten sind auch Neuregelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen.

Bisher betragen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten 6.300 Euro im Kalenderjahr. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils deutlich angehoben. Aktuell beträgt die Hinzuverdienstgrenze für diese Renten 46.060 Euro im Kalenderjahr 2022.

Aufhebung der Grenze für vorgezogene Altersrenten geplant

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird zum 1.1.2023 aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Die Gesetzesbegründung dazu lautet: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht verein-facht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.“

Deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten vorgesehen

Ferner soll sich zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern erhöhen.

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1.1.2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie berücksichtigt das eingeschränkte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden und beträgt drei Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost).

Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig, angelehnt an das Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich, sechs Achtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost).

Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel, der bisher eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst darstellt, werden aufgehoben.

Die Gesetzbegründung erläutert die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen wie folgt: "Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden. Angesichts der höheren Hinzuverdienstgrenzen ist es erforderlich, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als bisher in geeigneter Weise darüber informieren, dass grundsätzlich nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden kann."

Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen führt – wie bisher – zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

Bisher wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Stichtag 1. Juli gesetzlich ein festes Datum für die neue Prognose des jährlichen Hinzuverdienstes vorgegeben. Dieses Datum gilt ebenfalls für die Prüfung, ob der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres der Prognose für das Vorjahr entspricht und somit die Rente rückblickend in richtiger Höhe ausgezahlt wurde. Anderenfalls ist die Rentenhöhe rückwirkend richtigzustellen; Guthaben werden erstattet, Überzahlungen sind von den Versicherten zurückzuzahlen (sogenannte Spitzabrechnung). Zukünftig müssen die jeweiligen Schritte nicht mehr zwingend zum 1. Juli durchgeführt werden. Die DRV kann ihre Arbeitsabläufe dadurch flexibler an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles sowie an verwaltungsseitige Umstände anpassen. 

Sollte sich aufgrund der „Spitzabrechnung“ ein von den Versicherten zurückzuzahlender Betrag ergeben, kann dieser zukünftig nach Zustimmung durch die Versicherten bis zur Höhe von 300,00 Euro (maximal bis zur Hälfte der Rente) von der Rente einbehalten werden.