Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB V). Sie wird als Ersatz- oder Sicherungspflege von Pflegekräften im Haushalt des Versicherten, in seiner Familie oder einem anderen geeigneten Ort (z. B. in betreuten Wohnformen) erbracht.

Versicherte erhalten neben der ärztlichen Behandlung Ersatzpflege nach § 37 Abs. 1 und 1a SGB V, wenn

  • eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist (z. B. weil der Versicherte nicht transportfähig ist oder im Krankenhaus Bettenmangel herrscht) oder
  • eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

Die Ersatzpflege umfasst hierbei die erforderliche Grundpflege, Behandlungspflege (medizinische Versorgung) und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Ersatzpflege wegen schwerer Krankheit

Weiterhin erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 besteht, Ersatzpflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Die Ersatzpflege beinhaltet in diesen Fällen:

  • die erforderliche Grundpflege und
  • hauswirtschaftliche Versorgung

Der Anspruch auf Ersatzpflege besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Die Krankenkasse kann die Leistung in Einzelfällen für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn dies nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V).

Häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung

Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1-3 SGB V zielt darauf ab die ärztliche Behandlung, die auf die Heilung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der Krankheit gerichtet ist, zu sichern. Zu diesem Zweck erhalten Versicherte Behandlungspflege.

Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind nicht Inhalt der Sicherungspflege. Der Anspruch auf Sicherungspflege ist zeitlich nicht begrenzt.

Eine Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, dass im Rahmen der Sicherungspflege zusätzlich auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Häusliche Krankenpflege: Verordnung und Durchführung

Die häusliche Krankenpflege wird von einem behandelnden Vertragsarzt oder - bei Entlassung aus dem Krankenhaus - von einem Krankenhausarzt verordnet.

Leistungserbringer ist ein berufsmäßiger Pflegedienst, der mit der Krankenkasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hat (§ 132a SGB V).

Entsprechend der vertraglichen Bedingungen wird der Pflegedienst erst tätig, wenn er von einem Arzt beauftragt wurde. Die Beauftragung erfolgt in der Regel mit der Vorlage der ärztlichen Verordnung, kann aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Akutereignisses eintritt. Die erforderliche Verordnung ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen.

Gesetzliche Zuzahlung bei häuslicher Kranenpflege

Volljährige Versicherte leisten je Verordnung eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro sowie 10 % der anfallenden Kosten für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5 SGB V).

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