Elektronische Patientenakte

Krankenkassen müssen ihren Versicherten bereits seit 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Genutzt wird sie aktuell eher noch selten. Der Bundesrat hat am 2.2.2024 das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt. Damit werden die Krankenkassen verpflichtet bis 15.1.2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine E-Akte einzurichten.

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2.2.2024 gebilligt: Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte und zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Ziel beider Vorlagen ist es, digitale Anwendungen stärker zu verbreiten und verfügbare Gesundheitsdaten für die Versorgung und die Forschung besser nutzbar zu machen.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte - ePA - grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Rasches Inkrafttreten geplant

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bundesrat
Schlagworte zum Thema:  Digitalisierung, Elektronische Akte, EHealth