Kinderkrankengeld

Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld) kann bestehen, wenn Versicherte wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ist, dass

  • das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist,
  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Freistellung seitens des Arbeitsgebers (tarifvertragliche Regelung), so ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben auch Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes.


News 20.12.2023 Krankenversicherung

News 18.12.2023 Gesetzgebung

Berechnung des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld (brutto) beträgt 90 Prozent des während der unbezahlten Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es entspricht in voller Höhe dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten hat. Der Höchstbetrag pro Kalendertag beläuft sich auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (kalendertäglicher Höchstbetrag im Jahr 2024 = 120,75 Euro).

Das Kinderkrankengeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.

Kinderkrankengeld für Eltern eines schwerstkranken Kindes

Eltern, deren Kind nach ärztlichem Zeugnis eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten hat, erhalten Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das erkrankte Kind muss dabei nicht zwingend zu Hause betreut werden, sondern kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz untergebracht sein. Der Anspruch besteht ohne zeitliche Begrenzung und endet mit dem Tod des Kindes.

Beantragung des Kinderkrankengeldes

Das ärztliche Attest dient gleichzeitig als Antrag auf Kinderkrankengeld. Arbeitnehmer geben auf der Rückseite ihre Bankverbindung an und erklären, ob vom Arbeitgeber während der Freistellung Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Der unterschriebene Antrag ist bei der Krankenkasse einzureichen. Sobald die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorliegt, berechnet die Krankenkasse das Kinderkrankengeld und überweist den Betrag auf das Konto des Antragstellers.

News 29.11.2023 Krankenhausbegleitung des Kindes

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig, wird den Begleitpersonen ihr Verdienstausfall ersetzt. Versicherte haben hier noch bis 31.12.2023 weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles als beim Kinderkrankengeld. Näheres erfahren Sie hier.mehr

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News 05.07.2023 Entgeltersatzleistung

Entgeltersatzleistungen der Krankenkassen, wie Krankengeld, werden regelhaft auf Basis des bisherigen Arbeitsentgelts ermittelt. Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, kann es vorkommen, dass Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts Besonderheiten zu berücksichtigen haben. Genaueres erfahren Sie hier.mehr

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News 19.09.2022 Entgeltersatzleistungen

Durch die andauernde Corona-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen. Bisher sah der Gesetzgeber vor, dass der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld am 23.9.2022 und die verlängerten Anspruchstage für das Kinderkrankengeld zum Ende des Jahres enden sollen. Nun hat der Gesetzgeber die Ansprüche nochmals verlängert. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.mehr

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News 16.03.2022 Wissenschaftliches Institut der AOK

Immer mehr berufstätige Eltern haben im vergangenen Jahr Kinderkrankengeld bezogen. Die Anzahl der AOK-Mitglieder, die diese Leistung in Anspruch nahmen, stieg im Vergleich zum Vorjahr um 37 Prozent. Bei Eltern mit Kinderkrankengeldbezug waren viele psychisch bedingte Ausfallzeiten zu beobachten, wie eine aktuelle Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zeigt.mehr

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Serie 10.02.2021 Kolumne Arbeitsrecht

Immer wieder werden die Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Änderungen des Gesetzgebers belastet. Daran mag kein Weg vorbeiführen. Doch unser Kolumnist Alexander R. Zumkeller fordert, Gesetze zumindest praxistauglicher zu gestalten.mehr

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News 22.05.2018 Entgeltersatzleistung

Aufgrund der seit 2015 geänderten Berechnungsgrundlage aber auch aufgrund teilweise fehlender Aktualität erfolgte eine umfangreiche Überarbeitung und Zusammenführung der Gemeinsamen Rundschreiben zum Kinderkrankengeld. Hier ein kurzer Einblick in die wesentlichsten Änderungen.mehr

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News 13.10.2016 Leistungen

Die für die Berechnung des Kinderkrankengeldes notwendigen Verdienstangaben werden von den Arbeitgebern im Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTAEEL) an die Krankenkassen übermittelt. Die Vorgaben zur Ermittlung des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelts wurden angepasst. mehr

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News 26.05.2015 Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes

Bevor Kinderkrankengeld gezahlt wird, muss der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Verdienst des Arbeitnehmers machen. Für die Übermittlung der Verdienstangaben wird ab 1. Januar 2016 wieder eine maschinelle Übermittlung ermöglicht.mehr

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News 16.02.2015 Familienförderung

Wenn das Kind erkrankt, können die Eltern Kinderpflege-Krankengeld beziehen, wenn sie das Kind zuhause betreuen. Wie die DAK-Versicherung nun veröffentlichte, stellen immer mehr Väter einen Antrag dafür.mehr

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News 17.12.2014 Meldeverfahren

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes wird ab 1. Januar 2015 neu berechnet. Damit der Arbeitgeber die Verdienstangaben an die Krankenkassen übermitteln kann, muss er zunächst ein Ersatzverfahren nutzen. Maschinelle Meldungen werden abgewiesen.mehr

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News 09.10.2014 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld) soll fairer, einfacher und transparenter werden. Hierfür sollen neue Wege bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes gegangen werden. Auf den Weg gebracht wird dies durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.mehr

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News 09.10.2013 Kinderkrankengeld oder Entgeltfortzahlung?

Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen. Arbeitgeber erliegen oft dem Irrtum, den Azubis stünde Kinderkrankengeld zu.mehr

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News 22.02.2013 Bundesfreiwilligendienst

Die bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst auch Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld haben, kann nun mit „Ja“ beantwortet werden.mehr

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News 14.06.2012 Entgeltbescheinigung

Der GKV-Spitzenverband hat klargestellt, welche Angaben in die Entgeltbescheinigung zur Krankengeldberechnung gehören, wenn aufgrund einer Familienpflegezeit reduziert gearbeitet wird und Aufstockungsbeträge gezahlt werden.mehr

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