Haushaltshilfe

Haushaltshilfe ist eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die ihren Haushalt bislang selbst geführt haben. Ist dies aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht mehr möglich, besteht ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Kann der Haushalt durch eine andere Person (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Hausangestellte) sichergestellt werden, besteht kein Anspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen und die praktische Umsetzung können unterschiedlich sein.

Anspruchsvoraussetzungen für Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn sie ihren Haushalt wegen:

  • einer medizinischen Vorsorgeleistung,
  • einer Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter,
  • häuslicher Krankenpflege,
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder
  • einer Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter

nicht weiterführen können. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt (§ 38 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V).

Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit

Haushaltshilfe wird für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt, sofern das Weiterführen des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Dieser Anspruch verlängert sich auf längstens 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das noch nicht zwölf Jahre alt ist. Gleiches gilt, sofern das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V).

Abweichende und ergänzende Regelungen zum Anspruch auf Haushaltshilfe kann jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell festlegen.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Rehabilitation

Weibliche Versicherte, die den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen können, erhalten ebenfalls Haushaltshilfe (§ 24h SGB V). Haushaltshilfe wird überdies ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt (§ 54 SGB IX).

Erbringung der Haushaltshilfe

Krankenkassen können eigenes Personal beschäftigen um Haushaltshilfe zu erbringen. Sie können auch Verträge mit professionellen Leistungserbringern schließen.

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, erstattet sie dem Versicherten alle entstandenen Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Allerdings beschränkt sich die Erstattung bei verwandten und verschwägerten Ersatzkräften bis zum zweiten Grad auf nachgewiesene Verdienstausfälle und Fahrkosten.

Führt der Versicherte den Haushalt teilweise noch selbst, erfolgt die Haushaltshilfe nur eingeschränkt. Der Anspruch entfällt, wenn eine andere im Haushalt des Versicherten lebende Person den Haushalt weiterführt.

Gesetzliche Zuzahlung

Für jeden Tag, an welchem Haushaltshilfe in Anspruch genommen wird, leisten volljährige Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten - mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung ist für Versicherte zuzahlungsfrei.

News 03.08.2021 Rentenversicherung

Wenn Versicherten wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, wird unter bestimmten Voraussetzungen Haushaltshilfe geleistet. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte nun zu entscheiden, ob eine Haushaltsführung auch vorliegt, wenn Ehegatten sich diese teilen. mehr

no-content
News 14.09.2017 Minijobs im Privathaushalt

Beide Partner berufstätig, immer mehr alte Menschen mit Hilfsbedarf im Haus: Die Nachfrage nach Haushaltshilfen boomt. Sie werden damit zunehmend auch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor. Allerdings arbeiten immer noch viele der «helfenden Hände» schwarz.mehr

no-content
News 10.08.2017 FG Kommentierung

Die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt.mehr

no-content
News 05.09.2016 GR vom 20.6.2016

Seit dem 1.1.2016 gibt es leistungsrechtliche Erweiterungen bei der Haushaltshilfe und häuslichen Krankenpflege und als neue Leistung die Kurzzeitpflege. Ein gemeinsames Rundschreiben sorgt nun für Klarheit bei der Umsetzung.mehr

no-content
News 11.05.2016 Praxis-Tipp

Millionen Privathaushalte in Deutschland beschäftigen ihre Haushaltshilfen schwarz. Was viele nicht wissen: Eine angemeldete Putzkraft käme sie häufig günstiger, weil legal gezahlter Arbeitslohn steuerlich abzugsfähig ist und die erzielte Steuerersparnis schnell die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale übersteigt.mehr

no-content
News 23.12.2015 Neue Leistung der GKV

Durch das KHSG wird eine Versorgungslücke geschlossen. Und zwar für Menschen, die nach längerem Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation zuhause weiterhin versorgt werden müssen. Hier gibt es eine neue GKV-Leistung: „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. Auch der Anspruch auf Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege wird erweitert.mehr

no-content
News 18.02.2015 Erstattung für Haushaltshilfen

Krankenkassen unter Beschuss: Die großen Kassen erstatten Versicherten für Haushaltshilfen weniger als den Mindestlohn. Ein Erstattungssatz von 5 bis 6 Euro pro Stunde für privat organisierte Haushaltshilfen könnte gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Die Krankenkassen wehren sich jedoch.mehr

no-content
News 13.05.2014 Haushaltshilfe

Betreut ein Elternteil die Kinder zu Hause und wird krank, kann eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse zahlt sogar.mehr

no-content
News 16.01.2014 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Es kann auch junge Menschen treffen: Sie werden krank, müssen im Bett liegen oder können sich nicht selbst versorgen. Besonders bei Alleinlebenden stellt sich die Frage: Wer unterstütz bei der Körperpflege? Wer übernimmt die hauswirtschaftliche Versorgung? Die Krankenkasse kann helfen.mehr

no-content
News 04.07.2013 Hartz IV

Bei eigener Kündigung werden Hartz IV-Leistungen gekürzt. Doch was, wenn Fehlverhalten eine Kündigung des Arbeitgebers provoziert? Das SG Mainz befand, dass das billigende Hinnehmen und der folgende Verdienstausfall keine Absicht sind. Das Jobcenter darf nicht sanktionieren.mehr

no-content
News 25.04.2012 Satzungsregelung

Seit Jahresbeginn 2012 haben die Krankenkassen mehr Spielraum für zusätzliche Leistungen. Mit Satzungsleistungen können sie über die Pflichtleistungen hinaus einen Wettbewerbsvorteil erzielen.mehr

no-content