Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 durch das PSG II bringt nicht nur für Pflegebedürftige etliche Leistungsverbesserungen. Auch die Absicherung von Pflegepersonen, die einem Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich ehrenamtlich Hilfe leisten, wird verbessert.

Bis zum 31. Dezember 2016 konnte jede ehrenamtlich tätige Pflegeperson ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag freiwillig begründen. Pflegepersonen, die schon vor ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit arbeitslosenversichert waren und nur für die Zeit der übernommenen Pflegehilfe aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschieden sollten davon profitieren. Für die Zeit nach dem Ende der Pflegetätigkeit und dem Wiedereinstieg in ein Beschäftigungsverhältnis sollte den Pflegepersonen das Leistungsangebot der Arbeitslosenversicherung ebenso zur Verfügung stehen, wie Arbeitnehmern bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit zwischen zwei Jobs.

Neue Pflichtversicherung für Pflegepersonen

Zum 1. Januar 2017 wird die Freiwilligkeit durch eine Pflicht in der Arbeitslosenversicherung ersetzt. Diese tritt aber nur dann ein, wenn unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder die Pflegeperson Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung, in erster Linie Arbeitslosengeld nach dem SGB III, hatte.

Kurzfristige Unterbrechung nicht schädlich

Unmittelbar bedeutet nicht den taggenauen Anschluss der Pflegetätigkeit an die vorausgegangene Versicherungspflicht oder den Leistungsbezug. Auch bei einer kurzen Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat ist die Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Mindestzeitaufwand für die Pflege erforderlich

Nicht jede geringe ehrenamtliche Pflege eines Pflegebedürftigen führt zur Arbeitslosenversicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige wenigstens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, Leistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht bezieht und der Zeitaufwand für die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche ausmacht. Zusätzlich muss die Pflegetätigkeit auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein. Diese Voraussetzungen können auch dadurch erfüllt werden, dass die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige (z.B. beide pflegebedürftigen Elternteile) mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, so wird der individuelle zeitliche Pflegeanteil jeder Pflegeperson nach deren Angaben festgestellt und danach die Arbeitslosenversicherungspflicht beurteilt.

Ob die pflegerischen Voraussetzungen für den Eintritt von Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt sind stellt der MDK fest. Dieser stützt sich dabei auch auf die plausiblen Angaben der Pflegeperson(en).

Nachrangigkeit der Versicherungspflicht

Sind alle Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt, tritt diese nicht ein, sofern die Pflegeperson bereits anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Wird zum Beispiel, neben der ehrenamtlichen Pflege noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt ist dieser Versicherungsschutz vorrangig. Das gleiche gilt, wenn während der Pflege ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I besteht.

Besitzstandsregelung

Eine Besitzstandsregelung gilt für alle Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungsverhältnis auf Antrag bestand. Solange diese Pflegetätigkeit fortgesetzt wird, besteht auch die Arbeitslosenversicherungspflicht fort. Ab 1. Januar 2017 nach der neuen rechtlichen Grundlage.

Wer zahlt die Beiträge für Pflegepersonen?

Für alle Pflegepersonen, die in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2017 versicherungspflichtig sind, gilt eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Diese beträgt 50% der monatlichen Bezugsgröße (1.487,50 Euro/West bzw. 1.330 Euro/Ost). Die Pflegepersonen sind am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Die Beiträge werden von den Leistungsträgern, also den Pflegekassen oder privaten Pflegeversicherungsunternehmen getragen.

Click to tweet

Leistungsansprüche bringen finanziellen Schutz vor Arbeitslosigkeit

Die neue Versicherungspflicht bringt für alle betroffenen Pflegepersonen für den Fall, dass im Anschluss an die ehrenamtliche Pflegetätigkeit kein sofortiger Wiedereinstieg in einen neuen Job gelingt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.