Veräußerung von Gesellschaftsanteilen: Wirtschaftliches Eigentum

Das FG Düsseldorf hat zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs entschieden.

Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, wobei sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Infolge des Nießbrauchs war der Kläger in seinen Eigentumsrechten erheblich eingeschränkt (insbesondere kein Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot). 

Veräußerung der Anteile

Der Kläger veräußerte die Anteile entgeltlich an einen Dritten. Unmittelbar vor diesem Verkauf verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

Wirtschaftliches oder zivilrechtliches Eigentum?

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger durch die Schenkung lediglich das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen erlangt habe. Dieses sei erst mit dem Nießbrauchsverzicht und damit entgeltlich auf ihn übergegangen. Deshalb, so die Behörde, seien bei der Veräußerung nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen.

Doch das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger trotz Nießbrauchsvorbehalts bereits mit der Schenkung das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen erworben. 

FG Düsseldorf, Urteil v. 4.9.2025, 9 K 2034/24 E, veröffentlicht am 13.10.2025


Schlagworte zum Thema:  Anteilsübertragung , Schenkung , GmbH