
Ein Verlag hatte Kunden telefonisch zur Qualität der Zustellung von abonnierten Zeitschriften befragt und dabei gleichzeitig versucht, von den Angerufenen die Zustimmung zu weiterer Werbung per Telefon, SMS und E-Mail zu erhalten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält diese Praxis jedoch für unzulässig.
Ein Verlag hatte Kunden telefonisch zur Qualität der Zustellung von abonnierten Zeitschriften befragt und dabei gleichzeitig versucht, von den Angerufenen die Zustimmung zu weiterer Werbung per Telefon, SMS und E-Mail zu erhalten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält diese Praxis jedoch für unzulässig.
Mit dem Dauerthema unerwünschte Telefonwerbung musste sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen. In einem Berufungsverfahren musste die Axel Springer SE eine Niederlage einstecken. Der Verlag hatte Abonnenten telefonisch befragt, ob sie mit der Zustellung der Zeitschriften zufrieden waren und dabei aber auch versucht, ihre Einwilligung für weitere werbliche Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail zu erhalten.
Frage nach Einwilligung zu Werbung ist schon eine werbende Maßnahme
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts bestätigten damit ebenso wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der dem Verlag derartige Werbeanrufe nach dem Bundesdatenschutzgesetz untersagt hatte. In ihrer Urteilsbegründung wiesen sie darauf hin, dass der Begriff der Werbung sowohl die unmittelbare als auch mittelbare Absatzförderung umfasse und daher bereits schon die Frage nach der Einwilligung in Werbung eine werbende Maßnahme darstelle, die ohne eine vorliegende Zustimmung unzulässig sei.
Keine Vermischung mit zulässigen Anrufen
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Nutzung der Telefonnummern der Abonnenten zu unerwünschten Werbezwecken auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn innerhalb des Anrufs zusätzlich auch ein datenschutzrechtlich zulässiger Zweck, wie hier die Frage zur Zufriedenheit mit der Zustellung, verfolgt wird. Ausschließich wenn die Abonnenten bereits zuvor zugestimmt haben, dass sie für Werbezwecke telefonisch kontaktiert werden dürfen, sind derartige Anrufe zulässig.
Datenschützer zufrieden
In einem Kommentar zeigte sich der Berliner Datenschutzbeauftragte Dr. Alexander Dix mit dem Urteil zufrieden, wobei er ebenfalls noch einmal darauf hinweist, dass
Rufnummern, die ein Unternehmen zur Abwicklung von vertraglichen Pflichten erhalten hat, nicht für Werbeanrufe genutzt werden dürfen.
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.07.2015, OVG 12 N 71.14).
Vgl. zum Thema auch:
Einwilligung in Telefonwerbung: Voraussetzungen
Zufriedenheitsbefragung des Verbrauchers nach Beseitigung einer Störung