- Ursprünglicher Zweck der Insolvenzanfechtung war Gläubigergerechtigkeit
- Recht zur neuen Insolvenzanfechtung ist seit 5.4.2017 in Kraft
- Kenntnis des Gläubigers von eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit?
- Bei Anfechtung von Bargeschäften wird Kenntnis von „Unlauterkeit“ verlangt
- Künftig setzt der erste Gläubigerantrag das Insolvenzverfahren in Gang

Ein Bargeschäft konnte bisher unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden (§ 142 InsO a.F.). Nach der Neuregelung sind Bargeschäfte grundsätzlich von einer Vorsatzanfechtung ausgenommen. Auch bei den Zinsen kam es zu Entschärfungen.
Anfechtung ist nur noch ausnahmsweise möglich, wenn
- der Schuldner unlauter handelte und
- der Empfänger der Leistung dies erkannt hat.
Das Bewusstsein des Schuldners nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können, reicht für sich nicht aus, um ein Geschäft unlauter zu deklarieren. Der Schuldner muss vielmehr deutlich beabsichtigen, andere Gläubiger zu schädigen, z.B. dann wenn er Geld für Luxusgüter ausgibt, die keinerlei Nutzen für seine Gläubiger haben oder er Betriebsmittel „verschachert“, die nötig gebraucht werden, um das Unternehmen fortzuführen.
Verzinsung erst, wenn der Anfechtungsgegner in Verzug gerät
Vor der Reform fielen grundsätzlich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verfahrenseröffnung an, egal ob der Anfechtungsgegner im Verzug war oder nicht.
- Das hat dazu geführt, dass Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch gern so spät wie möglich geltend gemacht haben, um den Zinsanspruch in die Höhe zu treiben.
- Das Ganze konnte quasi still und heimlich passieren, weil der betreffende Gläubiger nicht gemahnt werden musste.
- Bei mehreren Jahren konnte diese Zinsforderung erheblich sein, im schlimmsten Fall die Hauptforderung übertreffen.
Zinsen nur noch bei Schuldnerverzugs oder ab Rechtshängigkeit
Dem hoch treiben der Zinsen schiebt der neue § 143 InsO einen Riegel vor. Zinsen können künftig nur noch unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB (Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit) geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass
- der Anspruch fällig sein und
- der Gläubiger vom Insolvenzverwalter gemahnt worden sein muss.
Zinsen können darüber hinaus auch nicht mehr als gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herausverlangt werden.
Gilt auch für bereits eröffnete Insolvenzverfahren
Wichtig: Das Besondere ist, dass die neuen Verzinsungsregeln – anders als der Rest der Reform - seit dem 05.04.2017 für alle Insolvenzverfahren gelten, unabhängig davon, ob sie bereits eröffnet worden sind oder nicht.