
Ab Ende Juli sind Unternehmer besser gegen säumige Vertragspartner geschützt. Lange Verzögerungen beim Bezahlen von Rechnungen tun v.a. kleinen und mittleren Unternehmen weh. Dem soll Einhalt geboten werden, einerseits durch von vornherein begrenzte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen, andererseits durch teurere Sanktionen.
Mit dem 29.7.2014 werden die Regelungen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht - vornehmlich im BGB - umgesetzt. Es gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen und nur für solche, die ab dem 28.7.2014 geschlossen werden; bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen findet es Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30.6.2016 erbracht wird.
Beschränkungen von Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen
Die Zahlungsfristen, die die Geschäftspartner vereinbaren, sollen maximal 60 Tage betragen. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass dies nicht grob unbillig für den Vertragspartner ist und dies ausdrücklich vereinbart wird, ist eine längere Frist möglich. Für öffentliche Auftraggeber gilt ein noch strengeres Fristenregime. Die Zahlungsfrist von 60 Tagen ist die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt.
Damit der Schuldner den Fristbeginn, z.B. durch Verleugnung des Rechnungserhalts nicht manipulieren kann, wird dieser festgesetzt auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt.
Sofern Überprüfungs- und Abnahmefristen relevant sind, also insbesondere bei Werkverträgen, sind diese auf 30 Tage begrenzt. Längere Fristen können nur ausdrücklich und nur dann vereinbart werden, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Die zeitlichen Grenzen gelten auch für Vereinbarungen zum Verzugseintritt, nicht aber für Abschlags- oder Ratenzahlungen.
Anhebung des Verzugsschadens
Säumige Zahler müssen künftig mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht.
- Komplett neu eingeführt ist für säumige Gläubiger einer Entgeltforderung eine Schadenspauschale von 40 Euro, die immer, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen anfällt.
- Weiterhin kann ein nachweisbarer höherer Schaden, z.B. bei Einschaltung eines Rechtsbeistands geltend gemacht werden, auf den die 40 Euro angerechnet werden.
Neuregelung kann nicht vertraglich abbedungen werden
Ein vertraglicher (Teil-)Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen ist unzulässig. Das Gleiche gilt für einen gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn er stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.
Schlagworte zum Thema: Zahlungsverzug
- Rechtsfolge, wenn die OP nicht wie vertraglich vereinbart vom Chefarzt durchgeführt wird
- Anforderungen an Versicherung des Geschäftsführers über Ausschlussgründe
- Der satzungsmäßige Sitz erfordert keine Geschäftstätigkeit
- Gründungsaufwand kann frühestens nach 10 Jahren aus Satzung gestrichen werden
- Käuferpflichten beim Handelskauf
- Kommanditist kann keine Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer geltend machen
- Bank darf für Immobiliendarlehen keine Kontoführungsgebühren verlangen
- Beirat als freiwilliges Gesellschaftsgremium - Einrichtung, Zweck und Praxisprobleme
- Rücktrittsrecht des Diesel-Käufers trotz Software-Update zur Senkung der Abgaswerte
- Bessere Koordinierung von Konzerninsolvenzen soll Sanierungschancen steigern
- Ladung führen nicht selten zu Missverständnissen
- Neues Bauvertragsrecht seit dem 1.1.2018
- Räumungsfrist des Mieters bei fristloser Kündigung: (k)ein Dach über dem Kopf?
- Wie kann die Verjährung verhindert werden?
- Wann haften die Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen?
- Die Grenze zum Nachbarn ignoriert - Überbau und Konsequenzen
- Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
- Nutzungsausfall bei Totalschaden - wie viel Zeit hat der Geschädigte
- Was ist eine ARGE? Rechtsnatur, Bedeutung, Zielrichtung
- Welche Gewährleistungsansprüche bestehen bei Lärmbelästigung im Urlaub
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden