Ohne eine eindeutige Einwilligungserklärung dürfen Online-Shops ihren Kunden keine Newsletter zukommen lassen. Eine voreingestellte Einwilligungserklärung, bei der das Häkchen aktiv entfernt werden muss, wenn kein Newsletter erwünscht ist, ist als Einwilligung nicht wirksam.
Werbung darf nicht zur Belästigung werden, daher ist bei vielen Konstellationen eine Einwilligung des Beworbenen für eine Kontaltaufnahme erforderlich. Die darf ihm aber nicht durch Tricks entrungen werden...
Voreilig: Haken der Einverständniserklärung bereits gesetzt
Newsletterversand an Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung stellt gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 1 UWG eine unzumutbare belästigende Werbung dar. Doch wann liegt eine Einwilligung wirksam vor?
In dem betreffenden Fall hatte ein Kunde Holzkitt über einen Online-Shop bestellt. Bei der Eröffnung des Kundenkontos sollte der Kunde sich für oder gegen den regelmäßigen Erhalt eines Newsletters entscheiden. Dabei war der Haken der Einverständniserklärung bereits gesetzt.
Keine rechtsgültige Opt-Out-Erklärung
Nach Ansicht der OLG-Richter reicht dies als eindeutige Einverständniserklärung nicht aus. Die in den Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Klausel:
„Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann" sei unwirksam, da sie nicht als rechtsgültige Opt-Out-Erklärung anzusehen sei.
Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Einwilligung jederzeit ohne Kosten widerrufen werden kann, genügt nicht dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Vielmehr ist bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eindeutig darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse (lediglich) Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Dem Kläger, der sich durch die Werbung belästigt, fühlte wurde daher Recht gegeben.
Bei belästigender Werbung scheiden eine nachträgliche Interessenabwägung und die Annahme eines Bagatellfalles aus (BGH, Beschluss v. 10.12.2009, I ZR 201/07).
(OLG Jena, Urteil v. 21.04.2010, 2 U 88/10).
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