Wichtige Änderungen der StVO und des Bußgeldkatalogs zum 1.4.2013

Es handelt sich zwar noch nicht um den Umbau des Flensburger-Punktesystems, aber zum 1. April wird beim Straßenverkehrsrecht einiges teurer. Wer nicht „kalt erwischt“ werden will, sollte sich auf Neuerungen einstellen.

Geändert werden im Wesentlichen die StVO, die StVZO sowie nachgeordnete Verordnungen. Noch nicht erfasst von der Änderung wird das Flensburger Punktesystem. Die insoweit geplante Reform ist auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Für fast für alle Verkehrssünder wird es teurer.

Viele Änderungen beim Bußgeld, besonders strenge  fürs Falschparken

Die Bußgelder werden maßvoll, bei bestimmten Verstößen mit Gefährdungscharakter spürbar erhöht. Besonders spürbar wird die Erhöhung der Bußgelder für Parkverstöße sein.

Die Gemeinden werden ermächtigt, die Bußgelder für einfache Parkverstöße pauschal um 5 EUR zu erhöhen. Für eine Überschreitung der Parkzeit um bis zu 30 Minuten werden 10 statt bisher 5 EUR, bei einer Überschreitung von bis zu 1 Std 15 EUR, bis zu 3 Stunden 25 EUR fällig. Bußgelder ab 40 EUR ziehen zusätzlich Verwaltungsgebühren von deutlich über 20 EUR nach sich.  Notorische Parksünder riskieren bei besonders häufigen, wiederholten Verstößen künftig den Führerschein. Die Blockierung eines Radweges wird für Autofahrer doppelt so teuer wie bisher: 20 statt 10 EUR. Auf Gefahrenzeichen, etwa solchen, die Wildwechsel ankündigen, darf der Autofahrer nicht mehr einfach mit erhöhter Aufmerksamkeit reagieren, er muss das Tempo drosseln.  Die StVO spricht  nicht mehr von Fahrer oder Fahrerin, es gibt nur noch Auto Fahrende, Motorrad Fahrende, und zu Fuß Gehende etc.

Viele Neuregelungen für Fahrradfahrer

Besonders im Fokus der Neuregelung steht die Erhöhung der Attraktivität der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel, insbesondere des Fahrrads. Gleichzeitig sollen aber auch für Fahrradfahrer die Anreize zur strikten Beachtung der gesetzlichen Regeln durch verschärfte Sanktionen bei Verstößen erhöht werden. Für Radfahrer werden bei Verkehrsverstößen durchschnittlich (aber nicht immer) 5 EUR mehr fällig, in Einzelfällen fällt die Erhöhung drastischer aus. Fahren ohne Licht wird in Zukunft 20 EUR kosten und damit doppelt so teuer, Radeln in Fußgängerzonen kostet künftig 15 statt 10 EUR, das Überfahren roter Ampeln bleibt bei 45 EUR und wird zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg geahndet. 

  • Die Einsatzkriterien und Anforderungen an die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegenläufig gerichteten Radverkehr werden deutlich vereinfacht. So wird zum Beispiel auf die bisherige Mindestfahrbahnbreite von 3 m verzichtet und stattdessen ein Hinweis auf die ausreichende Begegnungsbreite aufgenommen. Ziel ist die verbreitete Freigabe von Einbahnstraßen für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen.
  • Bei Einbahnstraßen, die für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben sind, bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz erhalten, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.
  • In § 2 Abs. 4 StVO wird ein weit gehendes Benutzungsrecht für linke Radwege eingeführt.
  • Die vermehrte Errichtung von Fahrradstraßen und Schutzstreifen wird gefördert.
  • Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu 2 Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, Paragraph 21 StVO.
  • Radfahrer haben künftig nicht mehr die Lichtzeichen für Fußgänger sondern die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten, wenn nicht besondere Lichtzeichen für den Radverkehr angebracht sind. Allerdings sind bis zum 31.12.2016 weiterhin die Lichtzeichen der Fußgänger zu beachten, soweit die Radfahrerfurt an die Fußgängerfurt angrenzt, § 37 Abs. 2 Ziffer 6 StVO.
  • Ist auf Fußwegen die Benutzung des Gehweges für Fahrradfahrer erlaubt, trifft diesen eine besondere Rücksichtnahme auf den Fußgängerverkehr. Dieser darf weder gefährdet noch behindert werden. (Erläuterung zu lfd. Nr. 18, Zeichen 239)
  • Durch ein neues Verkehrsschild mit der Bezeichnung „durchlässigen Sackgasse“ wird der Fahrradfahrer auf Schleichwege hingewiesen, die von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können.
  • Besondere Lichtzeichen auf Busspuren gelten künftig auch für Fahrräder, Krankenfahrzeuge und Taxen, soweit dies durch Zusatzzeichen zugelassen ist. 

Weniger Verkehrsschilder und Führerscheinbefristung

Mit der sog. „Schilderwaldnovelle“ soll ein Ausufern des Schilderwaldes an Straßen zugunsten größerer Klarheit für die Verkehrsteilnehmer verhindert werden und die Die Führerscheinurkunde ist künftig auf 15 Jahre befristet.

  • Beschleunigungsstreifen“ wird es nicht mehr geben. Diese Streifen heißen nun „Einfädelungsstreifen“ und „Verzögerungsstreifen“. Auf diesen darf nicht schneller gefahren werden als auf den daneben führenden durchgehenden Fahrstreifen. Bei Stau oder stockendem Verkehr darf maßvoll und mit besonderer Vorsicht schneller gefahren werden.
  • Ein Krad darf tagsüber mit eingeschalteten Tagfahrleuchten statt des bisher zwingend vorgeschriebenen Abblendlichts gefahren werden, Paragraph 17 Absatz 2 a StVO.
  • Inline-Skater werden den Fußgängern zugeordnet und dürfen bei speziellen Zusatzzeichen auf Fahrbahnen, Seitenstreifen oder Radwegen fahren.
Schlagworte zum Thema:  Bußgeld, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeit