Weiterreichen des Handys während der Fahrt: verboten?

Handy und Auto  - eine unendliche Geschichte. Ein klingelndes Handy während der Autofahrt. Was darf der Fahrer tun, was ist verboten? Das OLG Köln sah in der reinen Weitergabe eines Handys keine verbotswidrige Nutzung.

Im konkreten Fall klingelte das Mobiltelefon in der Handtasche einer Autofahrerin. Der mitfahrende Sohn fand das Handy nicht (Männer und suchen ist auch so ein Thema) und gab deshalb die Tasche an die Mutter. Die ortete schließlich das Mobiltelefon und reichte es während eines Abbiegevorgangs an den Sohn weiter, damit dieser den Anruf entgegennehmen konnte.

Weitergabe eines Handys verboten?

Das Amtsgericht Köln sah in der reinen Weitergabe des Handys bereits eine verbotswidrige Nutzung und verurteilte die Frau zu einer Geldbuße von 40 Euro. Doch das OLG Köln hob die Verurteilung auf. Die Richter des OLG bestätigten zwar, dass eine verbotswidrige Nutzung eines Handys „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließe. Der Verbotskatalog ist dadurch schon extrem umfassend. Nicht erlaubt ist:

  • Die Aufnahme eines Mobiltelefons
  • Das Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts
  • Das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • Die Aufnahme des Handys, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt
  • Das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist

Bloße Ortsveränderung nicht verboten

Die bloße Ortsveränderung eines Handys fällt nach Ansicht des OLG aber nicht unter diesen umfassenden Verbotskatalog. Das bedeutet: Wer ein Handy lediglich aufnimmt, um es an einem anderen Ort wieder abzulegen, handelt nicht verbotswidrig. Denn eine solche Handlung weise keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf.

Weitergabe nicht der Beginn eines Kommunikationsvorgangs

Das OLG folgte nicht der Argumentation des Amtsgerichts, dass das Aufnehmen eines Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation sei. Die Fahrerin habe durch die Weitergabe des Handys ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet.

Fazit des Gerichts: Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen anderen Gegenstandes im Fahrzeug.

Da nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, verwies der Senat das Verfahren allerdings an das Amtsgericht zurück.

(OLG Köln, Beschluss v. 7.11.2014, III 1 RBs 284/14).



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