VG Düsseldorf lehnt Vollstreckung eines Dieselfahrverbots ab

Das VG Düsseldorf hat den Antrag der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land NRW auf unmittelbare Durchsetzung eines Dieselfahrverbots im Stadtgebiet Düsseldorf auf der Grundlage eines zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) war es einen Versuch wert, die eher theoretisch bestehende Möglichkeit zur unmittelbaren Durchsetzung eines Dieselfahrverbots zu nutzen. Aus juristischer Sicht war der Versuch von Anfang an wenig erfolgversprechend, da ein vollstreckungsfähiger Titel zur direkten Umsetzung eines Dieselfahrverbots nicht wirklich vorlag.

Urteilstenor lässt dem Land Ermessensspielräume

Der Vollstreckungsantrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen das Land NRW wegen der Nichtverhängung von Dieselfahrverboten stützte sich auf ein Urteil des VG Düsseldorf vom September 2016. Dort hatte das VG einer Klage der DUH gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben und das Land bzw. die zuständige Bezirksregierung verpflichtet,

  • in den laufenden Luftreinhaltungsplan Maßnahmen einzufügen, die schnellstmöglich eine Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Stadtgebiet Düsseldorf gewährleisten können.
  • Sämtliche zuvor durchgeführten Maßnahmen, insbesondere auch die Einführung der grünen Umweltzone, hatten nach Auffassung des VG nicht zu dem rechtlich erforderlichen Ergebnis geführt.
  • In seinem Urteil verpflichtete das VG die Bezirksregierung, im Rahmen der vorgesehenen Maßnahmen auch ernstlich die Einführung eines Fahrverbots für Dieselfahrzeuge in Erwägung zu ziehen und Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme zu prüfen,
  • gegebenenfalls auch die Einführung einer sogenannten blauen Plakette zu erwägen (VG Düsseldorf, Urteil v. 13.9.2016, 3 K 7695/15).

DUH beantragt Festsetzung von Zwangsgeld gegen das Land NRW

Da die nach dem Urteil des VG erforderliche Einhaltung der Grenzwerte bis heute nicht erreicht wurde, vertrat die DUH die Auffassung, das Land habe seine Verpflichtungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, für eine Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu sorgen und ernstlich die Einführung eines Fahrverbots für Dieselfahrzeuge in Erwägung zu ziehen, nicht erfüllt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wollte die DUH nun im Vollstreckungsverfahren erzwingen.

Das Land war lediglich verpflichtet, Fahrverbote in Erwägung zu ziehen

Das VG wies im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens darauf hin, das Urteil vom 13.9.2016 sehe zwar die Verpflichtung des Landes bzw. der Bezirksregierung vor, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid zu ergreifen, hierbei habe das Gericht jedoch das Land lediglich verpflichtet,

  • die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots für Dieselfahrzeuge ernsthaft zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.
  • Dieser Prüfungspflicht sei das Land grundsätzlich nachgekommen und habe im Rahmen seines Ermessens vorläufig von der Verhängung eines solchen Fahrverbots abgesehen.
  • Ob das Land dabei sämtliche im Rahmen der Abwägung erforderlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und seiner Prüfungspflicht in vollem Umfange nachgekommen sei, könne nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur in einem gesonderten Hauptsacheverfahren überprüft werden.

Die DUH scheitert in Düsseldorf

Das VG kam daher zu dem Ergebnis, dass

  • das verwaltungsgerichtliche Urteil keine unmittelbare Verpflichtung zur Verhängung eines Dieselfahrverbots enthält
  • und daher ein solches Fahrverbot auch nicht im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann.
  • Eine unmittelbare Verpflichtung zur Verhängung von Fahrverboten folge auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom Februar 2018, in dem das BVerwG den Weg zur Verhängung von Dieselfahrverboten freigemacht hatte. Auch nach diesem Urteil verbleibe dem Land ein Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil v. 27.2.2018, 7 C 26.16).

Das VG wies daher den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen das Land NRW zurück (VG Düsseldorf, Beschluss v. 6.9.2018, 3 M 123/18).

Im Fall Frankfurt könnte es anders ausgehen

Damit ist die DUH mit ihrem Vollstreckungsversuch in Düsseldorf gescheitert. Dies ist allerdings nicht unbedingt ein Präjudiz für künftige Fälle. Anders könnte die Rechtslage schon hinsichtlich eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des VG Wiesbaden zu beurteilen sein. Das einer ähnlichen Klage des DUH stattgebende Urteil des VG Wiesbaden zur Einhaltung der Luftgrenzwerte im Stadtgebiet Frankfurt ist deutlich konkreter gefasst als das Urteil des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2016. Das VG Wiesbaden hat in seinem Urteil nämlich das Land Hessen verpflichtet,

  • den Luftreinhalteplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben
  • und ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 4 und Benziner der Klassen 1 und 2 zum 1.2.2019 zwingend auszusprechen,
  • für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 zum 1.9.2019 (VG Wiesbaden, Urteil v. 5.9.2018, 4 K 1613/15.WI).

Da hier im Gegensatz zum älteren Urteil des VG Düsseldorf die Verpflichtung zur Verhängung eines Dieselfahrverbots explizit Bestandteil des Urteilstenors ist und dem Land kein Abwägungsspielraum verbleibt, hätte bei Nichteinführung der vom Gericht vorgeschriebenen Fahrverbote ein Antrag auf Vollstreckung möglicherweise eher Aussicht auf Erfolg.


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Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Immissionsschutz, Vollstreckung