Verkehrsunfall : Vertrauen auf Blinken kann teuer werden

Rechts blinken und dann geradeaus fahren - das kann ins Auge gehen. Wie stark kann sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass ein blinkendes Fahrzeug auch abbiegt? Nicht allzu sehr, hat das OLG Dresden in einem aktuellen Urteil zum Thema Vorfahrt und Verkehrsunfall bestätigt.

Es gehört zu den Alltagssituationen im Straßenverkehr: Blinkende Autos, die dann doch nicht so abzweigen wie erwartet und angezeigt. Häufig irritiert das nur. Doch wie sieht die Haftungsfrage aus, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer auf die Zeichengebung verlassen und es deshalb zu einem Unfall kommt?

Kollision auf der Vorfahrtsstraße

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fall führte ein falsch gesetzter Blinker zu einem Unfall: Ein grundsätzlich wartepflichtiger Autofahrer hatte darauf vertraut, dass das vorfahrtsberechtigte Auto rechts abbiegen würde, so wie es der Blinker anzeigte. Beim Einbiegen auf die Vorfahrtsstraße kam es dann zur Kollision, weil das blinkende Fahrzeug weiter geradeaus auf der Vorfahrtsstraße fuhr.

Kein Verlass auf Blinkzeichen

Das OLG Dresden stellte klar, dass ein Wartepflichtiger sich nicht allein auf das Blinken des Vorfahrtsberechtigten verlassen darf. Weitere notwendige Hinweise, um von einem wirklichen Abbiegen auszugehen sind:

  • eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder
  • der Beginn eines Abbiegemanövers

Nur wenn einer dieser beiden Punkte gegeben sei, könne im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass das Vorfahrtsrecht nicht mehr ausgeübt werde. Doch aus in diesen Fällen ist der Wartepflichtige noch längst nicht aus dem Schneider.

Vorfahrtsvertoß wiegt schwerer als falscher Blinker

Im vorliegenden Fall bestätige ein Zeuge, dass der Kläger nicht nur geblinkt, sondern auch seine Geschwindigkeit reduziert hatte, so dass es den Anschein hatte, er wolle tatsächlich nach rechts abbiegen.

Das Gericht sah deshalb zwar ein unfallmitursächliches, missverständliches Verhalten des Klägers und somit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. Dennoch gewichtete das Gericht den Vorfahrtsverstoß (§ 8 StVO) wesentlich höher als das falsche Blinken.

Konkret entschied das OLG auf eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten des Beklagten Verkehrsteilnehmers, der sich auf das Blinken des Autofahrers verlassen hatte.

(OLG Dresden, Urteil v. 20.08.2014, 7 U 1876/13).

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Verkehrsrecht, Haftung, Mitverschulden