Verkehrsunfall: Crash in sich öffnende Autotür

Wer beim Öffnen der Autotür nicht auf den vorbeifahrenden Verkehr achtet, ist selber schuld, sollte man meinen. Das Amtsgericht Esslingen sah allerdings eine Mitschuld des Vorbeifahrenden. Zu Recht?

Wer die Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs öffnet, muss besonders vorsichtig sein und den an ihm vorbeifahrenden fließenden Verkehr berücksichtigen. Das leuchtet ein. Die Frage ist, ob im Falle eines Unfalls demjenigen, der in die unvorsichtiger Weise geöffnete Tür hineinfährt, eine Mitschuld an dem Unfall zugerechnet werden kann.

Amtsgericht sieht 20  % Mitschuld für Vorbeifahrenden

Das Amtsgericht Esslingen hatte das so gesehen. 20 % Mitschuld sah das Gericht bei dem Führer des vorbeifahrenden Autos, der mit der sich öffnenden Tür der am rechten Straßenrand parkenden Klägerin kollidierte.

LG Stuttgart sah schweres und einseitiges Verschulden der parkenden Türöffnerin

Das LG Stuttgart schloss sich dieser Auffassung nicht an. Der Unfall sei von der Klägerin, die die Tür geöffnet hatte, in so überwiegendem Teil fahrlässig verursacht, dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten kein anspruchsminderndes Eigengewicht habe.

Das Gericht ging von einem schweren Verschulden der Parkenden aus. Denn schließlich sei das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen könnten, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet werde.

Fließender Verkehr darf auf Vorsicht vertrauen

Dass an der Unfallstelle regelmäßig und auch zum Unfallzeitpunkt viele Autos auf der Suche nach einem Parkplatz waren, ändert daran nichts. Es gilt:

  • auch bei regem Parksuchverkehr muss ein Aussteigender extrem vorsichtig sein und
  • der vorbeifahrende Verkehr darf sich darauf verlassen, dass nicht unvermittelt eine Autotür geöffnet wird.

Auch zwei weitere Argumentationshilfen der Unfallverursacherin wurden verworfen:

  • ein aufleuchtendes Innen- oder Kontrolllicht an der Tür des parkenden Autos hätte den Vorbeifahrenden ebenso wenig noch vorsichtiger machen müssen wie
  • die Tatsache, dass die Beifahrerin sich bereits auf dem Gehweg neben dem klägerischen Fahrzeug befand.

Keine hellseherischen Fähigkeiten erforderlich

Eine Vermutung, dass Personen auf dem Gehweg bedeuten, dass demnächst jemand aus dem Fahrzeug steigen werde, neben dem sie sich befinden, gebe es nicht, so das Gericht.

LG Stuttgart, Urteil v. 22.04.2015, 13 S 172/14

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