Wer in einer Grünanlage parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch wenn er niemanden behindert und die Umwelt nicht schädigt.

„Das stört doch niemanden“. So argumentierte eine Frau, die sich dagegen wehrte, dass ihr Auto aus einem Park abgeschleppt wurde.

Grünfläche gehörte eindeutig nicht zum Parkplatz

Abgestellt hatte sie ihr Fahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage in Kiel. Allerdings nicht auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen, sondern neben diesen, auf einer Grünfläche, die deutlich ersichtlich nicht zum gepflasterten Parkplatz gehörte.

96,80 Euro sollte die Klägerin für das Abschleppen zahlen. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Ohne Erfolg. Die Frau habe mit dem Parken jenseits des gekennzeichneten Parkplatzes gegen die Satzung zum Schutz von öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel verstoßen, entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.

Parkplatz-Beschilderung ist eindeutig

Das Gericht kam aufgrund einer Besichtigung vor Ort zum Schluss, dass aus der Beschilderung eindeutig hervorgehe, dass Parken nur in den dafür vorgesehen Parkbuchten erlaubt sei. Der Verstoß gegen die Satzung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden könne.

Insbesondere bejahte das Gericht, dass

  • durch vom Abstellen von Fahrzeugen in Bereichen, in denen das Parken nicht zulässig ist, eine negative Vorbildwirkung ausgeht,
  • von dem geparkten Fahrzeug eine konkrete Gefährdung der Grünanlage ausging, die beseitigt werden musste,
  • es für den Rechtsstreit nicht darauf ankommt, ob der Pkw die nahegelegenen Bäume tatsächlich mit ihren Wurzeln beeinträchtigt habe.

Das Gericht betonte zudem, dass es beim Parken in einer öffentlichen Grünanlage nicht darauf ankomme, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.

Interesse, nicht abgeschleppt zu werden, reicht nicht

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung, die vom dortigen Parken ausgehe, überwiegen die gegenläufigen Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.

(Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil v. 17.02.2015, 3 A 78/14).


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