Ungültiger Auslandsführerschein mit teuren Folgen

Eine ausländische Fahrerlaubnis, die entgegen dem Gesetz nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde, kann im Fall eines Verkehrsunfalls zur Regresspflicht des Führerscheininhabers gegenüber der Haftpflichtversicherung führen.

Die aus Kroatien stammende Fahrzeugführerin, die in Deutschland lebte, hatte ihren kroatischen Führerschein nicht umschreiben lassen. Infolge eines von ihr schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls, musste die Haftpflichtversicherung Schadensersatz an die Unfallgegnerin zahlen. Die Beklagte wurde wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen á 15 Euro verurteilt.

 

Die Versicherung verlangt Regress

 

Nachdem die Versicherung erfahren hatte, dass die Versicherungsnehmerin lediglich die kroatische Fahrerlaubnis besaß, nahm sie diese auf Zahlung eines Teilbetrages des geleisteten Schadensersatzes in Regress.

 

Umschreibung der Fahrlizenz vergessen

 

Die Versicherungsnehmerin widersetzte sich der Regressforderung und musste sich vom seitens der Versicherung eingeschalteten Amtsgericht eines Besseren belehren lassen. Das AG stellte auf D. 3.1. AKB ab. Hiernach entfällt der Versicherungsschutz bei Verletzung bestimmter Pflichten durch den Versicherungsnehmer. Hierzu gehört auch die gemäß .D. 1.3 AKB bestehende Pflicht, ein Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu führen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht grob fahrlässig, so ist die Versicherung nach dieser Vorschrift berechtigt die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der objektive Pflichtverstoß war für das AG nicht fraglich, da die Beklagte den kroatischen Führerschein gemäß § 31 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis hätte umschreiben lassen müssen.

 

Umschreiben der Fahrerlaubnis ist keine reine Formsache

 

Die Einwendungen der Beklagten, dass die Umschreibung lediglich eine Formsache gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht. Zwar sei die Umschreibung im Jahre 2011 nach den Sonderbestimmungen des § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV

  • ohne erneute theoretische und praktische Prüfung sowie
  • ohne Sehtest möglich gewesen,
  • bei der Umschreibung werde jedoch die Echtheit des kroatischen Führerscheins und die Berechtigung des Inhabers hinsichtlich des Führens der Fahrerlaubnis geprüft.

Damit sei die Umschreibung mehr als eine reine Formalität, vielmehr bringe sie sowohl für die am Straßenverkehr Beteiligten als auch für die Versicherung die Gewissheit, dass der Betreffende zu Recht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Damit habe das Führen eines Kraftfahrzeugs lediglich im Besitz der kroatischen Fahrerlaubnis nicht nur gegen formelle Rechtsvorschriften verstoßen, sondern sei auch materiell rechtswidrig gewesen. Dabei habe die Beklagte - wenn nicht vorsätzlich - doch zumindest grob fahrlässig gehandelt.

 

Ist ein Einfluss des Umschreibens der Fahrerlaubnis auf das Unfallgeschehen möglich?

 

Der Beklagten half auch die Einwendung nichts, an dem Unfallgeschehen und der dadurch folgenden Eintrittspflicht der Versicherung habe sich durch die fehlende Umschreibung nichts geändert. Zwar ist nach Auffassung des AG gemäß § 28 Absatz 3 VVG (auch D.3.1 Abs.2 AKB) grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis zulässig. Die Beklagte habe aber weder dargetan noch bewiesen, dass die Verletzung ihrer Obliegenheit, die Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen, keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers gehabt habe. Die Beklagte hätte nach Auffassung des AG darlegen und beweisen müssen, dass der Unfall auch bei Innehabung der erforderlichen Fahrerlaubnis in gleicher Weise geschehen sei. Dies habe sie nicht getan.

 

Die Versicherungsnehmerin muss zahlen

 

Nach Auffassung des AG folgt aus der fehlenden Umschreibung des Führerscheins, dass durch die Leistung der Versicherung an den Geschädigten in Höhe von knapp 7.000 Euro diese Forderung auf die Versicherung übergegangen sei. Zu Gunsten der Klägerin habe die Versicherung ihren Regressanspruch auf 5.000 Euro beschränkt. Eine weitere Beschränkung des Anspruchs sei nicht erforderlich. Die Beklagte wurde daher zur Zahlung verurteilt - eine im Hinblick auf die doch eher fragliche Kausalität der Nichtumschreibung des Führerscheins für die Leistungspflicht harte Entscheidung für die Versicherungsnehmerin.

(AG Bergheim, Urteil v. 30.3.2015, 27 C 168/14)

Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Schadensersatz, Verkehrsunfall