Unfall-Mithaftung bei fehlender Fahrrad-Beleuchtung

Der Verstoß gegen ihre Beleuchtungspflicht kann Radler teuer zu stehen kommen. Wer in der Dunkelheit ohne Licht radelt, ist im Falle eines Unfalls selbst dann in der Mithaftung, wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist und der Unfallgegner hektisch reagiert hat.

„Er sah mich, erschrak und stürzte“, so beschrieb der beklagte Fahrradfahrer, der nachts ohne Licht unterwegs war, den Unfallhergang.

Unfallursache: Ohne Licht radelnden anderen Radfahrer zu spät gesehen

Der klagende Radfahrer, dessen Rad ordnungsgemäß beleuchtet war, kam aus einer Seitenstraße und wollte auf die Vorfahrtstraße einbiegen. Den dort ohne Licht radelnden späteren Beklagten übersah er zunächst. Als er ihn schließlich bemerkte, erschrak er so sehr, dass er stürzte und sich dabei erheblich verletzte.

Das OLG Hamburg musste klären, ob der vor Schreck Gestürzte Anspruch auf Schadensersatz gegen den ohne Licht fahrenden Radler hat.

Ohne Beleuchtung im Dunkeln ist ein Sorgfaltsverstoß

Klar ist, dass beim Beklagten ein Sorgfaltsverstoß vorlag, weil er gegen die Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hatte. Doch wie ist die Tatsache zu werten, dass dem Sturz des Klägers keine Kollision mit dem Beklagten vorausging?

Im Einzelnen führte das OLG Hamburg aus:

  • die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen
  • andere Verkehrsteilnehmer dürfen bei Dunkelheit auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen

Kommt es bei einem Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Unfall, so entfällt die Haftung nicht schon deshalb, weil es an der Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehlte oder der Schaden auf einer Fehlreaktion des Unfallgegners beruht.

Fehlende Beleuchtung war unfallursächlich

Der Pflichtverstoß müsse sich nur unfallursächlich ausgewirkt und das Schadensgeschehen insgesamt mitgeprägt haben, so das Gericht. Das sei im vorliegenden Fall so und ergebe sich bereits aus der Schilderung des Beklagten – „er sah mich, erschrak und stürzte“.

Zudem habe sich der Sturz des Klägers in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftauchen des nichtbeleuchteten Radlers ereignet.

Als nicht entscheidungserheblich stufte das Gericht dagegen die zwischen den Parteien streitigen Umstände ein, in welcher konkreten Entfernung sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Sturzes befand, mit welcher Geschwindigkeit er sich näherte und wo er letztlich anhielt.

Kollision nicht Voraussetzung für Haftung

Ebenfalls nicht relevant sei es, ob es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre, wenn der Kläger nicht schon vorher gestürzt wäre. Denn es liege auf der Hand, dass der unbeleuchtete Beklagte vom Kläger sehr viel früher wahrgenommen worden wäre, wenn sein Fahrrad ordnungsgemäß beleuchtet gewesen wäre und dieser sich dann auch nicht so erschreckt hätte.

Mitverantwortungsanteil des Unbeleuchteten bei 30 %

Bei der Haftungsabwägung kam das OLG zur selben Einschätzung wie das Landgericht in der Vorinstanz. Es sah den Mitverantwortungsanteil des Klägers mit 70 % deutlich höher als den des nicht beleuchteten Beklagten. Grund: Der Kläger hätte beim Einfahren in den fließenden Verkehr gem. § 10 StVO die größtmögliche Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dass er dagegen verstoßen habe, wiege deutlich schwerer als das Fehlverhalten des Beklagten, nämlich ohne Licht zu fahren.

Ein vollständiges Zurücktreten des von dem Beklagten ausgehenden Verursachungsbeitrages hielt das Gericht im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit und das unstreitige Verschulden entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO bei Dunkelheit mit seinem unbeleuchteten Fahrrad unterwegs zu sein nicht für gerechtfertigt.

(Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 26.07.2017, 14 U 208/16)

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Schadensersatz