Unfall durch schnellen Rollstuhlfahrer - Entschädigung?

Muss ein Rollstuhlfahrer Schadenersatz leisten, der in einer Fußgängerzone mit einem Mann zusammengeprallt ist? Nein, 6 km/h Höchstgeschwindigkeit spricht eindeutig gegen zu schnelles Fahren, entschied das OLG Frankfurt.

Schmerzhafte Folgen eines Zusammenstoßes mit einem Rollstuhlfahrer: Schulterluxation, Knochenbrüche und eine Thoraxprellung. Der 1,90 Meter große, 90 Kilogramm schwere Mann, der diese Verletzungen durch einen Zusammenprall mit dem Fahrer eines elektrischen Rollstuhls in einer Fußgängerzone erlitt, verklagte den Rollstuhlfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Vorwurf des verletzten Mannes: Der Rollstuhlfahrer sei zu schnell gefahren und habe damit gegen § 24 Abs. 2 StVO verstoßen. Zudem habe er sich mit zu wenig Abstand an ihm vorbeidrängeln wollen.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur 6 km/h

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Von einer zu hohen, nicht angemessenen Geschwindigkeit des Rollstuhlfahrers könne nicht ausgegangen werden. Die Höchstgeschwindigkeit des Rollstuhls liege nämlich bauartbedingt bei lediglich 6 km/h.

Zulässige Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten

Selbst wenn der Rollstuhlfahrer diese Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft hätte, wäre dies im zulässigen Rahmen gewesen. Denn die im § 24 Abs. 2 StVO benannte Schrittgeschwindigkeit, an die sich Rollstuhlfahrer halten müssen, die am Fußgängerverkehr teilnehmen, liegt bei 4 bis 7 km/h.

Auch die Tatsache, dass es sich bei dem zu Fall gekommenen Fußgänger um einen großen, kräftigen Mann handelte, lässt nicht zwangsläufig auf eine Nachlässigkeit des Rollstuhlfahrers schließen. So sei es durchaus vorstellbar, dass der Mann mit einem Fuß unglücklich am Fahrstuhl hängen geblieben und deshalb zu Fall gekommen sei.

Unglücklicher Zufall durchaus vorstellbar

Ein solcher Hergang würde es nach Ansicht des Gerichts auch erklären, dass der Mann keine Schutzreaktion gezeigt habe und deshalb so unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei.

Fazit: Die Berufung des verletzten Fußgängers wurde abgewiesen. Er hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 02.05.2014, 11 U 88/13).


Bemessung: Bei der Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich die Rechtsprechung i. d. R. an Schmerzensgeldtabellen, z.B. an der von Hacks begründeten Schmerzensgeldtabelle.

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