Straßenverkehr: Unfall beim Ausparken – wer haftet?

Wer beim Ausparken einen Unfall verursacht, gegen den spricht erst einmal der sogenannte Anscheinsbeweis. Doch es gibt Situationen, in denen den Ausparkenden keine Schuld trifft.

Streit um die Haftung aus einem Unfall beim Ausparken. Ein Mercedes-Fahrer ist gerade dabei, aus einer Parkbucht am Seitenrand auszuparken. Hinter ihm wartet ein Fahrzeug darauf, dass der Parkplatz frei wird. Im Moment des Herausfahrens aus der Parkbucht überholt ein drittes Auto das wartende Fahrzeug und kollidiert mit dem ausparkenden Mercedes. Entscheidender Punkt: Beim Überholvorgang überfährt der Beklagte eine durchgezogene Linie.

Versicherung wollte nur 2/3 des Schadens ersetzen

Vor Gericht musste unter anderem die Haftungsquote geklärt werden. Die Versicherung des Beklagten hatte den Schaden nämlich nur zu 2/3 reguliert. Damit wollte sich der ausparkende Mercedes-Fahrer nicht zufriedengeben.

Das Landgericht Heidelberg entschied, dass der Kläger den Schaden zu 100 Prozent ersetzt bekommt. Zwar spreche, wie das Amtsgericht in der Vorinstanz bereits ausgeführt hatte, der Anscheinsbeweis des § 10 StVO regelmäßig für ein Verschulden des Ausparkenden.

Gerichts sieht grobes Verschulden des Überholenden

Auch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er vor dem Ausfahren aus der Parkbucht nach hinten geschaut habe. Doch dies tritt alles hinter das grobe Verschulden des Beklagten zurück, das sich manifestiert im:

  • Überfahren der durchgezogenen Linie
  • Überholen bei einer unklaren Verkehrslage
  • fehlerhaften Fahrspurwechsel
  • Fahren mit einer nicht der Situation angemessenen Geschwindigkeit.

Wenn eine ununterbrochene Linie wie im vorliegenden Fall die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, dient sie nur in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs. Das Verbot, eine durchgezogene Linie zu überfahren, schützt nach Ansicht des Gerichts aber auch einen vom Fahrzeugrand anfahrenden Fahrzeugführer.

Durchgezogene Linie faktisches Überholverbot

Wirke das Verbot, die Linie zu überfahren, wegen der Enge der Straße faktisch wie ein Überholverbot, so wie im vorliegenden Fall, dürfe auch ein Vorausfahrender darauf vertrauen, dass er an dieser Stelle nicht überholt werde. Er dürfe sich darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhalte, also nicht zum Überholen ansetze.

(LG Heidelberg, Urteil v. 27.04.2016, 1 S 42/15).

 

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