Radfahrer nach Sturz über Stacheldrähte querschnittsgelähmt

Ein Mountainbiker stürzte über zwei Stacheldrähte, die unvermittelt einen Feldweg sperrten und ist seitdem querschnittsgelähmt. Der BGH musste prüfen, ob den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall trifft, der gegen die Gemeinde und die für die Absperrung verantwortlichen Jagdpächter klagte.

Ein Mann unternahm an einem Nachmittag im Juni 2012 mit seinem Mountainbike eine Radtour. Nachdem er von einer für den Kfz-Verkehr gesperrten Straße auf einen unbefestigten Feldweg abgebogen war, passierte es: Der Mann fuhr in eine Absperrung aus zwei Stacheldrähten, die zwischen zwei Holzlatten gezogen waren und die Straße versperrten und stürzte kopfüber in das Hindernis. Dabei verletzte er sich schwer: Er brach sich einen Halswirbel und war als Folge ab dem vierten Halswirbel komplett querschnittsgelähmt.

Dauerhaft hochgradig pflegebedürftig in Folge des Sturzes 

Der Mann, der Berufsoffizier war, ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und muss lebenslang querschnittslähmungsspezifische Behandlungen bekommen. Sein Wehrdienstverhältnis endete Ende März 2014. Seitdem ist er Versorgungsempfänger.

Die Absperrung war bereits Ende der 1980er Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde und des damaligen Jagdpächters errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde hatte etwa zwei- bis drei Mal pro Jahr nach der Absperrung gesehen. Die beklagten Jagdpächter des Niederwildreviers nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, auf der sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.

500.000 Euro Schmerzensgeld von Gemeinde und Jagdpächtern gefordert

Von den Beklagten, der Gemeinde und den beiden verantwortlichen Jagdpächtern, verlangte das Unfallopfer ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Begründung: Die Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Absperrung sei für ihn erst aus einer Entfernung von höchstens acht Metern erkennbar gewesen.

OLG sieht 75 % Mitverschulden beim gestürzten Mountainbiker

Das Landgericht hatte die Klage des Mountainbikers als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise abgeändert, aber bei dem Mann einen Mitverschuldensanteil von 75 % gesehen. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des OLG aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

BGH: Fahrradfahrer muss nicht mit so einem Hindernis rechnen

Laut der Entscheidung des BGH ist ein

  • quer über einen für Fahrradfahrer zugelassenen Weg gespannter,
  • nicht auffälliger Stacheldraht
  • im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig.

Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und geradezu als tückisch anzusehen. Ein Fahrradfahrer müsse mit so etwas nicht rechnen.

Gemeinde und Jagdpächter haften für den Unfall

Für diesen verkehrspflichtwidrigen Zustand hafteten die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und die Jagdpächter. Die Haftung der jetzigen Jagdpächter für den von ihrem Vorgänger errichteten Stacheldraht ergibt sich daraus, dass die jetzigen Pächter mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht erworben haben, dieses ihnen bekannte Drahthindernis weiterhin zu benutzen. Damit einher gehe aber auch die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit zu sorgen.

Warum der Radfahrer nicht gegen das Sichtfahrverbot verstoßen hat

Das Mitverschulden des klagenden Mountainbikers sah der BGH viel geringer als das OLG. Der Radler habe nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so dass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall angelastet werden könne. Gegen einen Verstoß gegen des Sichtfahrgebots spreche: Das Sichtfahrgebot verlange, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf einer Straße befindet, anhalten könne. Es gebiete aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichte, die sich zwar bereits im Sichtbereich befänden, die jedoch, bei an sich übersichtlicher Lage, aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betreffe etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar seien oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert sei und auf die nichts hindeute.

Andernfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können.

Fehlerhaftes Reagieren des Radfahrers in kein vorwerfbarer Obliegenheitsverstoß

Ein Mitverschulden könne dem Radfahrer auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Reaktion auf das Hindernis, die zum Überschlag des Fahrrads führte, angelastet werden, so der BGH. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stelle dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar,  wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zum ruhigen Überlegen habe und in so einer Situation nicht das Richtige und Sachgerechte unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiere.

Allenfalls 25 % Mitverschulden wegen Klickpedalen statt normaler Fahrradpedalen

Der einzige Umstand, der ein anpruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 begründen könne, sah der BGH in der Tatsache begründet, dass der Mountainbiker auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg Klickpedale nutzte und nicht normale Fahrradpedale. Dies könne aber allenfalls einen Mitverschuldensvorwurf von 25 Prozent rechtfertigen.

(BGH, Urteil v. 23.04.2020, III ZR 251/17).