Ohne geeignete Kleidung droht Mitverschulden
Dass Motorradfahrer einen Helm tragen müssen, ist klar (§ 21a Abs. 2 StVO). Aber wie sieht es mit der restlichen Bekleidung aus? Je höher die Temperaturen steigen, desto luftiger wird bei vielen die Kleidung. Das verstößt zwar gegen keine gesetzliche Vorschrift. Kommt es zu einem Unfall, droht aber eine Mitschuld.
So hat beispielsweise das Brandenburgische OLG in einem Fall entschieden, bei dem ein Motorradfahrer einen Unfall mit einem Auto hatte. Der Motorradfahrer erlitt erhebliche Verletzungen an Knie und Beinen mit Langzeitfolgen. Die Schuld des Autofahrers war unstrittig. Strittig war dagegen die Höhe des Schmerzensgeldes. 14.000 Euro hatte der Kläger erhalten. Er forderte aber 25.000 Euro.
Mitverschulden gegen sich selbst
Weil der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen hatte, sondern in einer luftigen Stoffhose unterwegs war, ging das Gericht von einem Mitverschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst aus. Wegen seiner fehlenden Schutzbekleidung sei er nicht der Pflicht nachgekommen, die Gefahren im Verkehr möglichst gering zu halten.
Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein vielfach höheres Verletzungsrisiko birgt, argumentierte das Gericht. Es ging davon aus, dass ein erheblicher Teil der Verletzungen am Bein des Klägers nicht eingetreten wären, hätte er eine Schutzbekleidung getragen.
Fehlende Norm zur Pflicht von Schutzkleidung spielt keine Rolle
Dass es noch keine Norm gibt, die vorschreibt, Motorradkleidung zu tragen, ändere nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt. Verzichtet er darauf, gehe er im Falle eines Unfalls bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko ein, so das Gericht. Deshalb sei es sachgerecht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen.
(Brandenburgisches OLG, Urteil v. 23.07.2009, 12 U 29/09).
Schutzkleidung kaputt -- Abzüge der Versicherer?
Wird eine Schutzkleidung getragen und geht diese bei einem Unfall kaputt, ist in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit die Versicherung bei der Schadensregulierung Abzüge neu für alt vornehmen darf. Im Streit mit einer Versicherung sollte der Motorradfahrer auf die lange Lebensdauer von Motorradkleidung verweisen und sich allenfalls geringe Abzüge gefallen lassen, rät der Rechtsschutzversicherer Arag.
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