Motorrad-Fahrunterricht - wann haftet der Fahrlehrer?

Keine zweite Bremse, kein Griff ins Lenkrad – Fahrlehrer haben bei Motorradstunden kaum Möglichkeiten, einzugreifen. Darum ist bei diesem Fahrunterricht Vorsicht besonders geboten. Überfordern sie ihren Fahrschüler, sind sie in der Haftung.

Fataler Fehler eines Fahrschülers. 53 KW hatte ein 44-jähriger Mann bei seiner dritten Fahrdoppelstunde unter sich. Und das ging nicht lange gut. Die anfänglichen Anfahr- und Bremsübungen hatte der Fahrschüler noch ohne Probleme gemeistert. Doch dann ging es auf eine Überlandfahrt.

Fahrschüler verliert Kontrolle

Als der Fahrschüler bei einem Kreisverkehr anfahren wollte, verlor er die Kontrolle über die Maschine. Weil er die Kupplung zu schnell kommen ließ – ein typischer Anfängerfehler – machte das Motorrad einen Satz, der Mann überfuhr die Mittelinsel und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er trug schwere Verletzungen davon.

Vom Fahrlehrer verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz. Begründung: Der Fahrlehrer habe schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Ausbildungsvertrag verletzt.

Unfall hatte Vorgeschichte

Vor dem Landgericht Lübeck hatte er mit seiner Klage noch keinen Erfolg gehabt. Doch das OLG Schleswig kam zu einer anderen Einschätzung. Nicht zuletzt deshalb, weil der Unfall bereits eine Vorgeschichte hatte.

  • Der Mann hatte nämlich in einer Fahrstunde davor schon erhebliche Probleme gehabt, sein Motorrad zu kontrollieren
  • und zwar mit einer deutlich schwächeren Maschine gleicher Bauart (25 KW statt 53 KW),
  • was damals zum Abbruch der Stunde geführt hatte.

Fahrlehrer muss 22.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Das OLG Schleswig verurteilte den Fahrlehrer zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 Euro. Dazu kommen Schadensersatzzahlungen in Höhe von knapp 3.930 Euro. Eine Mitschuld des 44-jährigen Fahrschülers sah das Gericht nicht.

Argumentation des Gerichts:

Die schuldhafte Verletzung der Obhuts- und Schutzpflichten durch den Fahrlehrer sei ursächlich für den Unfall gewesen

  • Da ein Fahrlehrer beim Motorradfahrunterricht verminderte Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler habe,
  • müsse er besonders darauf achten, dass der Fahrschüler langsam an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts herangeführt werde
  • Komme es zu Krisensituationen (wie bei einem Beinaheunfall), müsse der Fahrunterricht nötigenfalls einen Schritt zurückgehen.

Grundsätzlich gilt:

Ein Fahrlehrer darf einem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, die dieser noch nicht meistern kann, weil sie seinem Ausbildungsstand oder seinen Fähigkeiten nicht oder noch nicht entsprechen.

(OLG Schleswig, Urteil v. 11.03.2016, 17 U 112/14).

Schlagworte zum Thema:  Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haftung