Mindestabstand: Gerichte zeigen keine Gnade mit Dränglern

Auch wenn von hinten gedrängelt wird, ist das noch lange keine Rechtfertigung auf das voraus fahrende Auto zu dicht aufzufahren. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg.

16 Meter Abstand zum Vordermann bei einer Geschwindigkeit von 116 Stundenkilometern. Das ist eindeutig zu wenig. Ein Mann rechtfertigte dieses zu nahe Auffahren auf einer Autobahn unter anderem damit, dass das nachfolgende Fahrzeug viel zu dicht auf ihn aufgefahren sei.

320 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot

In der ersten Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 320 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Und auch die Rechtsbeschwerde des Mannes beim Oberlandesgericht Bamberg war ohne Erfolg.

Zu dichtes Auffahren häufige Unfallursache

Warum die Rechtsprechung beim Thema zu nahes Auffahren sehr stringent ist, ist gut nachvollziehbar. Auf Deutschlands Straßen wird gedrängelt und dicht aufgefahren, mit erheblichen Folgen: Ein zu geringerer Abstand zum vorderen Fahrzeug ist die dritthäufigste Unfallursache.

Im vorliegenden Fall wies das Gericht darauf hin, dass es keine Rolle spielt, wenn der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs zu nahe auffahre, wenn auf der sogenannten Beobachtungsstrecke ausgeschlossen werden kann, dass das voraus fahrende Fahrzeug

  • plötzlich abbremst oder
  • unerwartet die Spur wechselt

Der Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er den nötigen Sicherheitsabstand nur ganz vorübergehend unterschritten hatte. Denn schließlich konnte das nahe Auffahren für eine Strecke von 300 Metern nachgewiesen werden, was nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann.

Kein Notstand durch drängelnden Hintermann

Ebenfalls nicht in Betracht kommt eine Rechtfertigung, die sich auf einen Notstand gemäß § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWig) beruft:

  • Denn ein solcher Notstand habe nicht vorgelegen.
  • Selbst wenn die Gefahr bestanden hätte, dass bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit die Gefahr des Auffahrens des nachfolgenden Fahrzeugs bestanden hätte.
  • Schließlich habe die Messung ergeben, dass der Mann schon zu nah am Vordermann klebte, als sein Hintermann noch nicht zu nah aufgefahren war.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst wenn das hinter dem Betroffenen fahrende Auto diesem schon länger unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sei, dies nicht ein zu nahes Auffahren auf das vordere Fahrzeug rechtfertige.

Auswege bei zu nahem Auffahren des hinteren Fahrzeugs

Was hätte der Mann in einem solchen Fall tun müssen, um nicht ordnungswidrig zu handeln? Das Gericht sah hier zwei Handlungsmöglichkeiten:

  • die Geschwindigkeit maßvoll verzögern, um so eine Abstandsunterschreitung zum Vordermann zu verhindern oder
  • notfalls bei passender Gelegenheit die Spur wechseln

(OLG Bamberg, Beschluss v. 25.02.2015, 3 Ss OWi 160/15).


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