Kostenpflichtig abgeschleppt, obwohl Halter wegfahren wollte

Ein vorübergehend verfügtes Halteverbot wurde einem Mann, der sein Auto regelmäßig vor seiner Wohnung parkte, zum Verhängnis. Das VG Koblenz musste entscheiden, ob das Abschleppen rechtmäßig war und die Abschleppkosten von ihm zu tragen waren, obwohl er anbot, das Fahrzeug zu entfernen.

Der Kläger hatte sein Auto am 1. Dezember, wie immer, direkt vor seiner Haustür geparkt. Am 4. Dezember wurde das Auto abgeschleppt – Abschleppkosten: knapp 145 Euro.

Gibt es eine Schonfrist bei frisch eingerichtetem Halteverbot?

Zwei Tage bevor der Mann sein Auto vor der Haustür geparkt hatte, hatte die beklagte Stadt

  • die gesamte Straße, in der sich die Wohnung des Klägers befand,
  • mittels Beschilderung als absolute Halteverbotszone ausgewiesen.
  • Dies galt für den Zeitraum zwischen dem 4. bis 8. Dezember von 7 bis 17 Uhr.

Durch das absolute Halteverbot sollte verhindert werden, dass die komplette Sperrung zweier angrenzender Straßen allzu große Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge hat.

Warum der Kläger die Abschleppkosten nicht zahlen wollte

Der Kläger weigerte sich, die Abschleppkosten zu zahlen. Begründung:

  • Als er sein Auto am 1. Dezember geparkt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein Haltegebot hingedeutet hätte.
  • Er habe das Halteverbotsschild erst am 4. Dezember bemerkt, und sich bei einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkundigt, was los sei und warum dieser nicht bei ihm geklingelt habe.
  • Zudem habe er angekündigt, sich umzuziehen und unverzüglich nach draußen zu kommen, um sein Fahrzeug wegzufahren. Wenige Minuten später sei er draußen gewesen, sein Fahrzeug aber bereits aufgeladen gewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben.

Mit seiner Argumentation hatte der Mann keinen Erfolg. Die beklagte Stadt durfte für das Abschleppen des Fahrzeugs Kosten in Höhe von knapp 145 Euro festsetzen. Dies folge aus §§ 61, 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG), entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Halteverbot enthält auch ein Wegfahrgebot

Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone bereits am 29. November 2017 bekannt gemacht worden, also zwei Tage bevor der Kläger sein Auto geparkt hatte, so das Gericht.

  • Bei dem Verkehrszeichen 283 gemäß § 41 Abs. 1 StVO handele es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
  • Es beinhalte als Halteverbot auch ein Wegfahrgebot.
  • An der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung nach § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG bestehe kein Zweifel. Diese setze eine Bekanntgabe voraus und Verkehrsschilder werden mit ihrem Aufstellen bekannt gegeben.

Rechtsprechung des BVerwG zur Wirkung von Verkehrsschildern

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten Verkehrsschilder Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer,

  • sofern sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer
  • bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt
  • schon mit raschem Blick erfassen kann (BVerwG, Urteil v. 23.09.2010, 3 C 32.09).
  • Dies gilt unabhängig davon,
  • ob Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehmen oder nicht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das zehn Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.

Vollstreckung nicht unverhältensmäßig

Auch sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung. Die beklagte Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der sehr angespannten Verkehrssituation ein sofortiges Abschleppen der rechtswidrig geparkten Fahrzeuge notwendig war. Ein längeres Zuwarten bis zum Erscheinen des Klägers war danach und angesichts des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebot, das Fahrzeug sofort zu entfernen, nicht geboten.

Zu spät: Kläger hatte angekündigt, sein Auto unverzüglich wegzufahren

Auch die Kostenerhebung sei nicht unverhältensmäßig gewesen:

  • Zum einen war die beklagte Stadt nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen den Eigentümer bzw. den Fahrer des Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen
  • Zum anderen musste die Beklagte nach der Mitteilung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, aufgrund der angespannten Verkehrssituation nicht weiter abwarten,
  •  nachdem der Kläger auch sieben Minuten nach dieser Ankündigung das Fahrzeug noch nicht weggefahren hatte.

(VG Koblenz, Urteil v. 26.10.2018, 5 K 782/18.KO).


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Hintergrund:

Der Vertrauensschutz in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle ist begrenzt. Das bedeutet, dass Fahrzeughalter im Auge haben müssen, ob sich an der Verkehrslage etwas ändert, also beispielsweise ein Halteverbotsschild nachträglich aufgestellt wird (BVerwG, Urteil v. 24.05.2018, 3 C 25.16).

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht