iPod am Steuer nicht verboten

Die Nutzung eines iPod`s am Steuer eines Kraftfahrzeugs stellt kein verbotenes Telefonieren im Sinne der StVO der. Das iPod kann nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne der StVO subsumiert werden.

Einem Kraftfahrzeugführer war vorgeworfen worden, im Februar 2014 als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses „aufnahm oder hielt“. In der mündlichen Verhandlung kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene während der Fahrt ein iPOD der Marke Apple in der Hand hielt und in das Gerät gesprochen hat.

Ein Mobiltelefon setzt einen selbstständigen Anschluss ans Telefonnetz voraus

Nach dem AG ist in der vorgeworfenen Tätigkeit keine verbotene Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu sehen. Unter einem Mobiltelefon sei ein tragbares Telefon zu verstehen, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Dies sei die allgemein übliche Definition in den Kommentaren zur StVO.

Ein iPod erfüllt nicht den Begriff des Mobiltelefons

Diese Begriffsdefinition wird nach Auffassung des AG durch ein iPod nicht erfüllt. Ein Ferngespräch mit einer anderen Person sei hiernach allenfalls über eine Internetverbindung möglich unter Nutzung einer entsprechenden App. Damit falle ein iPod nicht unter den Begriff des Mobiltelefons.

Freispruch für den iPod-Nutzer

Das AG wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht wie im Strafrecht die Auslegung einer mit einem Bußgeld bewehrten Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht zulässig sei. Das im Strafrecht geltende Analogieverbot zu Ungunsten des Täters gelte auch vollumfänglich im Ordnungswidrigkeitenrecht. § 23 Abs. 1 a StVO verbiete ausdrücklich die Verwendung eines Mobiltelefons. Die Verhängung eines Bußgeldes für die Nutzung eines iPod`s sei daher nicht möglich. Das AG sprach den Betroffenen daher auf Kosten der Staatskasse frei. Sollten sich Fälle der iPod-Nutzung häufen und möglicherweise sogar zu Unfällen führen, müsste daher der Gesetzgeber reagieren und die StVO entsprechend ergänzen.

(AG Waldbröl, Urteil v. 31.10.2014, 44 Owi 225 Js 1055/14 – 121/14).



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