Inline-Skater im Straßenverkehr

Inline-Skater meets Radfahrer. Auf Radwegen kommt es dabei häufig zur Konfrontation oder Kollision. Die Skater haben dabei oft bessere Karten, denn sie werden als Fußgänger eingestuft. Dadurch treffen Radfahrer umfangreichere Pflichten, denn Fußgänger bewegen sich zwar im Verkehr recht ungeschützt, es treffen sie aber weniger Vorgaben.

Früher waren freilaufende Hunde das Feindbild für Radfahrer (und Jogger). Nun gewinnen die Inline-Skater diesbezüglich an Bedeutung.

Eigene Regelung in der StVO

Seit dem Frühjahr bevölkern sie wieder die Fuß- und Radwege: die Inline-Skater. Nicht selten kommt es bei Überholmanövern von Radfahrern zu brenzligen Situationen. Immer wieder auch zu Unfällen. Dabei haben Inlineskater häufig günstige Karten. Da sie im Straßenverkehr als Fußgänger eingeordnet werden (§ 24 Abs. 1 StVO), gilt für sie nicht das strikte Rechtsfahrverbot.

  • Inline-Skater dürfen einen kombinierten Rad-/Fußweg in der ganzen Breite nutzen wie herkömmliche Fußgänger.
  • Dies folgt ausdrücklich aus der für Inline-Skater seit dem 1. September 2009 geltenden Neuregelung des  § 31 Abs. 2 StVO.
  • Der besagt, dass ein Rechtsfahrverbot lediglich auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen gilt, bei denen ausnahmsweise durch Zusatzzeichen die entsprechende Freigabe für Inline-Skater vorgegeben wird.

Inline-Skater müssen nicht rechts fahren

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Inline-Skater müssen sich nicht am rechten Fahrradrand bewegen, wenn der betreffende Weg für Fußgänger und Fahrradfahrer gemeinsam freigegeben ist. Dass diese Regelung in der Praxis zu Problemen führt, dürfte jedem klar sein, der das Fahrverhalten von Inline-Skatern auf stark frequentierten Fuß- und Fahrradwegen einmal beobachtet hat.

So auch in einem Fall, der vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wurde. Ein Radfahrer hatte auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mehrere hintereinander fahrende Inline-Skater überholt.  Einer der Skater scherte während des Überholvorgangs aus. Es kam zu einem Zusammenstoß.

Radfahrer müssen vor dem Überholen rufen oder klingeln

Der Radfahrer haftet alleine für den entstandenen Schaden, entschied das OLG Düsseldorf. Als entscheidend sah es das Gericht an, dass der Fahrradfahrer seinen Überholvorgang nicht rechtzeitig angekündigt hatte, weder durch Zurufen noch durch ein Klingelzeichen (§§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

  • Ein Radfahrer darf nämlich erst überholen, wenn er nach Anzeigen seiner Überholabsicht davon ausgehen durfte, dass der Vorausfahrende oder Gehende dies wahrgenommen hat. 
  • Ohne erkennbare Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers muss er seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit verhalten (vgl. OLG München, Urteil v. 23.10.2009, 10 U 2809/09).

Keine Rückschaupflicht für Inline-Skater

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Fußgänger grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass sich ein von hinten nähernder und zum Überholen ansetzender Radfahrer durch Warnzeichen rechtzeitig bemerkbar macht. Eine generelle Rückschaupflicht des Inline-Skaters ohne weitere Anhaltspunkte besteht dagegen nicht, außer der Radverkehr ist äußerst rege.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2011, I-1 U 242/10).

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