Dicke Laubschicht führt zum Sturz eines Radfahrers - Amtshaftung der Gemeinde?
In dem vor dem OLG Bremen verhandelten Fall ging es um die Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde. Muss sie zu jeder Zeit sicherstellen, dass sämtliche Straßen- und Wegeflächen nicht durch den im Herbst typischen Laubbefall zu einem unsicheren Gelände werden, beispielsweise für Radfahrer?
Bordsteinkante war durch dicke Herbstlaub-Schicht nicht mehr zu erkennen
Der Kläger war mit seinem Fahrrad am 1. November 2015 auf einem Rad- und Gehweg unterwegs und stürzte im Kreuzungsbereich, wobei er sich erheblich verletzte. Der Weg war zum Zeitpunkt des Unfalls flächendeckend mit Laub bedeckt, so dass der Radfahrer den Verlauf des Radweges und den angrenzenden Bordstein im Kreuzungsbereich nicht erkennen konnte. Er stieß gegen den nicht sichtbaren Bordstein und stürzte.
Gemeinde ließ den Radweg einmal wöchentlich reinigen
Nach Auffassung des Klägers hat die beklagte Gemeinde die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Eine regelmäßige Straßenreinigung die Straße wurde laut Reinigungsplan einmal die Woche gereinigt, zuletzt sechs Tage vor dem Unfall – reiche nicht aus.
- Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Wetterlage wäre eine über den Turnus hinausgehende Reinigung der Straße angezeigt gewesen, so der Kläger.
- Er forderte deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 460 Euro.
Das OLG sah jedoch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung nach §§ 839 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB.
OLG zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden
Das Gericht setzte deutliche Grenzen für die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden. Danach bestehen Sicherungspflichten nicht uneingeschränkt. Sie stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei sich grundsätzlich auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss.
- Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubbefall.
- Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen überschreiten und könne letztlich auch objektiv nicht sichergestellt werden,
- da bei entsprechenden Witterungsbedingungen im Herbst jederzeit große Mengen von Laub anfallen können, die gegebenenfalls durch den Wind auch an bestimmten Stellen zusammengetragen werden könnten.
- Ein Reinigungsintervall von einer Woche von Straßen- und Wegeflächen ist im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen ausreichend.
Besondere Gründe, die eine häufigere Reinigung notwendig machen könnten, sah das Gericht nicht. Zwar habe das am Boden liegende Laub dazu geführt, dass der Radfahrer den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte. Dies entspreche dem Regelfall am Boden liegenden Laubes und begründe noch keine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit.
Womit Verkehrsteilnehmer im Herbst rechnen und wie sie sich verhalten müssen
Verkehrsteilnehmer müssen - so das Gericht - einkalkulieren, dass sich unter dem auf dem Boden liegenden Laub Hindernisse verbergen könnten
- Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt.
- In einem Kreuzungsbereich müssen Verkehrsteilnehmer immer mit Bordsteinkanten rechnen. Wer als Radfahrer blindlings in einen Weg fahre, der von Laub bedeckt ist, verhalte sich sorgfaltswidrig.
- Wer als Radfahrer nicht erkennen kann, wo der von ihm befahrene Weg verläuft, muss gegebenenfalls absteigen, ausweichen oder auf ein langsames Schritttempo herunterbremsen, um sich über die Straßenverhältnisse zu versichern.
(OLG Bremen, Beschluss v. 13.4.2018, 1 U 4/18)
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Hintergrund:
Verkehrssicherungspflicht muss wirtschaftlich zumutbar sein
Generell gelte: Die Räum- und Streupflicht wird – wie jede Verkehrssicherungspflicht – durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt (OLG Hamm, Urteil v. 12.8.2016, 11 U 121/15):
- Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen gegen die Gefahr einer Glatteisbildung vorgehen.
- Besonders gefährliche Stellen sind nur solche, bei denen ein Verkehrsteilnehmer bei Fahrten auf einer winterlichen Straße trotz scharfer Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt die Glatteisgefahr nicht erkennen und deshalb nicht meistern kann.
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