Handy darf beim Autofahren auch nicht als Navi benutzt werden

Auch die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät kann einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn das Handy dafür während der Fahrt in den Händen gehalten wird: Beide Hände sollen zur Bewältigung der Fahraufgabe frei sein.

Was kann man heutzutage nicht alles mit dem Handy machen außer Telefonieren: Nachrichten lesen und versenden, im Netz surfen, Musik hören, Filme sehen, Fotografieren, Navigieren und – mit der entsprechenden App – sogar Eier richtig kochen. Allerdings sollte man sich gut überlegen, wo und wie man sein Mobiltelefon benutzt: Während einer Autofahrt riskiert man dabei ein Bußgeld, wie das OLG Hamm jetzt bestätigte.

Beim Tippen ins Handy Polizeistreife nicht bemerkt

Während einer Fahrt mit seinem PKW hielt der 29-jährige Autofahrer sein Handy mit der rechten Hand vor sein Gesicht und tippte Daten ein, um das Gerät als Navigationshilfe zu nutzen. Schwer vertieft bemerkte er die Polizeistreife nicht, die gerade neben ihm fuhr. Ein Bußgeld in Höhe von 40 EUR war die Folge. Sein Einwand, die einschlägige Bußgeldvorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe, blieb ungehört.

Das OLG Hamm bestätigte nun die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen und verwarf die eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet.

„Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO 

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es einem Autofahrer beim Fahren untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Der Betroffene hielt unstreitig sein Handy während der Fahrt in den Händen. Für die „Benutzung“ im Sinne der StVO-Vorschrift muss zusätzlich die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Handys aufweisen.

Nutzt der Fahrer das Telefon als Navigationshilfe, so beinhaltet dies einen Abruf von Daten im Rahmen der möglichen Bedienfunktion und fällt unter den Begriff der „Benutzung“. Damit stellten die Richter fest, dass nicht nur das klassische Telefonieren während der Fahrt verboten ist, sondern jede andere bestimmungsgemäße Verwendung des Handys.

Hände weg vom Handy! 

Die Bußgeldvorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Richter betonten, dass das Halten des Telefons bei der Benutzung während der Fahrt eine mentale Ablenkung zur Folge hat, durch die erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob der Fahrer telefoniert oder das Handy anderweitig benutzt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 18.2.2013, III-5 RBs 11/13).


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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Bußgeld, Ordnungswidrigkeit, StVO