Haftung bei Unfall eines Linienbusses

Auch wenn ein Auffahrunfall für einen Beteiligten unabwendbar war, kann dies nur zu einer Haftungsbefreiung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern führen, nicht aber gegenüber den verletzten Fahrgästen.

Vollbremsung

Ein Linienbus fährt auf einen Pkw, der plötzlich vor ihm abbremst. Wer haftet für die Verletzungen, die die Fahrgäste des Busses erlitten haben? Die Halter von Bus und Pkw gemeinsam oder kann der Halter des Pkw Schadensersatzansprüche vermeiden, weil der Auffahrunfall für ihn unabwendbar war?

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Fahrzeughalter des Linienbusses und des Pkw gegenüber dem Verletzten aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch haften und zwar in vollem Umfang (§ 7 Abs. 1 StVG). Als Fahrzeughalter haftet der Beklagte im Wege der Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG unabhängig von einem etwaigen Verschulden für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr.

 

Kein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt

Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) kommt nicht in Betracht, entschied das Gericht. Der Unfall sei durch einen verkehrstypischen Betriebsvorgang verursacht worden.

Ein Teilungsabkommen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung des Linienbusses würde an dem Ergebnis nichts ändern. Die geschädigten Businsassen müssen sich nicht auf mögliche Ansprüche des Pkw-Halters gegenüber der Halterin des Linienbusses verweisen lassen.

 

Relevanz unterschiedlicher Verursachungsanteile

Die unterschiedlichen Verursachungsanteile an dem Verkehrsunfall können erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeughaltern gemäß § 17 Abs. 1 u. 3 StVG, § 426 BGB berücksichtigt werden.

Ob die Beklagten danach im Innenverhältnis von der Halterin des Linienbusses (und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung) den Ausgleich des gesamten Erstattungsbetrages verlangen können, muss in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden, so die Richter.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.01.2012, 4 U 2222/11)