Fahrräder Abstellen erlaubt – Umfallen verboten

Fahrräder dürfen fast überall parken. Man sollte aber sicher gehen, dass sie nicht umkippen. Das kann teuer werden, vor allem, wenn dadurch andere zu Schaden kommen und das Gericht nicht fahrradfreundliche ist.

Guter Rat für’s Rad

Frühlingszeit ist Radlzeit. Millionen von Menschen schwingen sich jetzt auf ihre Drahtesel. Warum auch nicht? Fahrradfahren ist schließlich gesund und preiswert.

Allerdings immer vorausgesetzt, man "baut" keinen Unfall oder verursacht einen Schaden mit seinem Zweirad. Denn wie jeder andere Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Fahrradfahrer an den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung messen lassen. Und die bestimmt:

Wer (Mit)verschulden an einem Unfall oder Schaden im Straßenverkehr trägt, der haftet.

 

Wer umkippt, haftet automatisch ...

Haftungsträchtig ist damit nicht nur das Fahrradfahren an sich, sondern auch das Parken der Bikes. Das gilt besonders, wenn man es mit dem Amtsgericht Düsseldorf zu tun hat. Dieses hatte einen Fahrradfahrer wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO auf Schadensersatz verurteilt.

Er hatte sein Zweirad einen Meter von einem geparkten Auto abgestellt. Wegen eines Grundes, der später nicht mehr feststellbar war, war das Fahrrad umgefallen und hatte den Lack des Pkw zerkratzt.

 

... oder doch nicht?

Nun könnte man denken, die Justiz ist nicht besonders fahrradfreundlich, wenn dieses Urteil denn die  übliche Jurisprudenz in solchen Fällen wäre. Andere Gerichte setzen jedoch – zum Vorteil der Fahrradfahrer – in vergleichbaren Konstellationen höhere Hürden als die Düsseldorfer:

So z. B. das Landgericht Tübingen (Urteil v. 31.05.2010, 7 S 11/09). Es hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Krad ebenfalls aus unbekannter Ursache gegen ein Auto gekippt war und dieses beschädigt hatte.

Die Richter am Landgericht lehnten die Haftung des Kradfahrers ab. Der geschädigte Autofahrer habe nicht nachweisen können, dass sich im Fallen des Zweirads gerade dessen Betriebsgefahr realisiert habe. So sei unklar geblieben, warum es gekippt sei und das könne nicht zu Lasten des Zweiradfahrers gehen.

(AG Düsseldorf, Urteil v. 29. November 2011, 45 C 8793/11).

Praxishinweis: Viele Gerichte, viele Meinungen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Radfahrer

  • ihr Gefährt entweder so stabil anketten, dass es nicht umfallen kann, oder
  • es mit einem ausreichenden Abstand zu anderen Gegenständen, die beschädigt werden können, abstellen.