Entfernen nach Unfall beim Ein- und Ausfahren in die Waschstraße

Gehören die Ein- und Ausfahrt einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr? Und kann deshalb im Falle einer Karambolage eines Kunden mit der Waschstraße ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen, wenn er anschließend fluchtartig das Gelände verlässt? Dieser Frage ist das OLG Oldenburg nachgegangen.

Den Anfang nahm dieser Rechtsfall damit, dass die Fahrerin mit ihrem Auto von der falschen Seite in eine Waschstraße einfuhr und dabei stark mit dem das Portal der Anlage kollidierte. Das ist der Teil des Falles, der noch gut nachzuvollziehen ist, denn die Kundin kannte die Waschstraße von früheren Besuchen, bei denen die Einfahrt sich noch auf der anderen Seite befunden hatte.

Als die Filialleiterin der Tankstelle mit angeschlossener Waschstraße die Frau auf ihren Lapsus ansprach, zeigte diese sich komplett uneinsichtig. Sie sei schon immer von der auch dieses Mal benutzten Seite in die Anlage eingefahren und wolle nun endlich ihr Auto waschen. Das war schon ein etwas spezieller Standpunkt

Kollisionen sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren

Nach dem Disput mit der Mitarbeiterin stieg sie wieder in ihr Auto ein und versuchte, rückwärts aus der Waschanlage auszufahren. Dabei stieß sie erneut an das Portal. Sie stieg nochmals aus, sah sich das Malheur an, nur um beim nächsten Versuch die Waschstraße zu verlassen, nochmals mit dem Portal zu kollidieren.

Die diversen Zusammenstöße hatten dazu geführt, dass die Bürsten der Waschanlage teilweise abgebrochen waren. Als die Angestellte die Frau darauf ansprach und sie fragte, was sie nun tun wolle, erwiderte diese, dass sie nichts kaputt gemacht habe und fuhr fort, ohne ihren Namen oder sonstige Kontaktdaten zu hinterlassen.

Amtsgericht: 2.400 Euro Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis für 9 Monate

Das Amtsgericht Osnabrück hatte die Frau wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro (30 Tagessätze à 80 Euro) verurteilt. Zudem hatte das Gericht der Frau ihre Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, diese nicht vor Ablauf von neun Monaten wieder zu erteilen.

Dagegen wandte sich die Frau mit einer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision.

Keine Fahrerflucht, weil sich der Vorfall nicht im Straßenverkehr ereignete?

Nach Ansicht der Waschstraßenkundin waren die Tatbestandsvoraussetzungen von § 142 StGB für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht gegeben, insbesondere weil sich der Unfall nicht im Straßenverkehr ereignet habe.

Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation nicht:

  • Es stehe fest, dass die Angeklagte sich als Unfallbeteiligte vom Unfall entfernt habe,
  •  ohne der Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ihre persönlichen Daten zu ermitteln.
  • Der Unfall habe sich aber auch – entgegen der Ansicht der Angeklagten – im Straßenverkehr ereignet.

Was gehört alles zum öffentlichen Straßenverkehr?

Zum öffentlichen Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB gehörten außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist. Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie die Zapfsäulen gehörten danach zum öffentlichen Straßenverkehr.

Wann Waschstraßen zum Verkehrsgrund zählen:

  • Stehe eine Benutzung einer mit einer Tankstelle verbundenen Waschanlage für jeden frei, der dafür bezahlt, gehöre der Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts.
  • Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage
  • Maßgeblich sei, ob ein Auto noch aus eigener Kraft bewegt werde und nicht lediglich von den zur Anlage gehörenden Einrichtungen, beispielsweise den Förderbändern oder Schienen.

Fazit: Es bleibt bei der Geldstrafe und dem Führerscheinentzug.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 04.06.2018, 1 Ss83/18).

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Hintergrund:

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich sofort oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Wurde eine Unfallflucht nach § 142 StGB begangen, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist (§ 111a Abs. 1 StPO).

Ausnahme: Das Gericht hatte im Rahmen des § 69 StGB zu prüfen, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die ein Absehen von dieser Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

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