Crash auf Rennstrecke -kein unter Kasko-Versicherungsschutz

Auf zum Nürburgring! Doch Vorsicht - Autofreaks, die ihr Gefährt auf einer Rennstrecke austesten, leben nicht nur gefährlich. Für die Folgen eines Unfalls müssen sie oft selbst aufkommen – dank der Ausschlussklauseln, die sich in vielen Versicherungen finden.

Sie lieben hohe Geschwindigkeiten und coole Sprüche – die Auto- und Motorradfreaks, die gerne einmal die Grenzen ihrer Gefährte auf Rennstrecken austesten. Wenn es zum Unfall kommt, ist es mit der Coolness und der großen Freiheit aber schnell vorbei. Dann zählt was in den Versicherungsbedingungen steht. Und da sieht es oft schlecht aus für den Versicherungsnehmer.

Risiko wirksam ausgeschlossen

Im vorliegenden Fall baute ein Teilnehmer des Deutschen Sportfahrkreises mit einem Porsche 911 GT einen Unfall auf der Nordschleife des Nürburgring. Mit 115 km/h krachte er in die Leitplanke. Schaden am Porsche: 20.000 Euro, Schaden an der Leitplanke: 1.800 Euro.

Muss die Kasko- bzw. die Haftpflichtversicherung zahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Karlsruhe. Einen Anspruch auf Ersatz des Kaskoschadens verneinte das Gericht. Die Versicherung sei nicht zur Leistung verpflichtet, da sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) das Risiko wirksam ausgeschlossen habe.

Ausschlussklausel der Kasko greift

In den Versicherungsbedingen heißt es: „Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.“

Risikoausschluss weder überraschend noch intransparent

Der Risikoausschluss sei weder überraschend noch intransparent, noch benachteilige er die Klägerin in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB), so das OLG.

Überraschend ist eine Bestimmung i.S.v. § 305 c Abs. 1, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das war bei den AKB nicht so. Der Risikoausschluss war klar und deutlich unter einer fettgedruckten Überschrift „Was ist nicht versichert?“ formuliert.

Haftpflicht muss zahlen

Anders sieht es bei dem Schaden an der Leitplanke aus, den der Betreiber der Rennstrecke geltend gemacht hat. Hier kann sich die Haftpflichtversicherung nicht auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen berufen.

„Genehmigte Rennen – Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörende Übungsfahrten“, hat die Versicherung in den Bedingungen niedergeschrieben.

Die Klausel greift nicht, weil die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass es bei der Veranstaltung um die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gegangen ist. Die Haftpflichtversicherung muss deshalb für den Schaden an der Leitplanke aufkommen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.04.2014, 12 U 149/13).

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