Bußgeld ist auch ohne Rechtsgrundlage zulässig

Wer sich mit seinem Auto auf einen als Elektroladestation ausgeflaggten Parkplatz stellt, riskiert ein Bußgeld. Eine derartige Beschilderung muss beachtet werden, auch wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gibt, entschied das OLG Hamm.

Autos mit Verbrennungsmotoren unerwünscht. Parken nur für Elektrofahrzeuge. Eine Beschilderung, die Parkplätze als Elektroparkplätze ausweist, hat nach Ansicht des OLG Hamm im geltenden Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage, trotzdem entfaltet sie Wirkung.

Parkverbot geht aus Beschilderung hervor

Das Resultat traf einen 35-Jährigen Golf-Fahrer. Er hatte sein Fahrzeug auf einem Parkstreifen gegenüber dem Land- und Amtsgericht geparkt. Auf dem Parkstreifen gab es zwei Verkehrsschilder: Eine blaue Tafel mit weißem „P“ sowie eine schwarz umrandete weiße Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“.

Nach Ansicht des Gerichts geht aus dieser Beschilderung ein Parkverbot für alle Fahrzeuge hervor, die keinen Elektromotor haben. Der Golf-Fahrer weigerte sich, das Knöllchen von zehn Euro wegen Parkverstoßes zu bezahlen. Seine Argumentation: Die Beschilderung sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Schilder müssen auch ohne Rechtsgrundlage beachtet werden

Dieser Einschätzung wollte das OLG Hamm gar nicht widersprechen. An der Rechtmäßigkeit der Geldbuße änderte das allerdings nichts. Nach Ansicht des Gerichts muss die Beschilderung auch dann beachtet werden, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gibt.

Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung

Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide. Das sei im vorliegenden Fall nicht so.

Das Gericht führte weiter aus, dass einem Verwaltungsakt die gesetzliche Grundlage fehlen könne, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Sähe man das anders, würde das die Verkehrssicherheit unerträglich beeinflussen.

Verkehrsteilnehmer dürfen Verkehrszeichen nicht einfach missachten

Denn dann würde man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar hielte.

Konsequenz für den Golf-Fahrer:  Er hat einen ordnungswidrigen Parkverstoß begangen und muss deshalb das Bußgeld von zehn Euro bezahlen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 27.05.2014, 5 RBs 13/14)

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