Bewusste Selbstgefährdung bei Straßenrennen und Haftungsfragen

Wer haftet für die desaströsen Folgen eines privaten Autorennens mit über 200 km/h auf einer Landstraße? Führt die bewusste Selbstgefährdung der Teilnehmer dazu, dass der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch hat?

Tatort Landstraße. Es geht um eine Wahnsinns-Aktion – ein sogenanntes Beschleunigungsrennen zwischen einem zu Rennzwecken umgebauten VW Golf und einem Porsche Carrera. Die beiden Autos fahren auf einer zweispurig ausgebauten Bundesstraße (Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) nebeneinander her. Auf ein Handzeichen hin, beschleunigen beide, was die verkappten Rennautos hergeben, um den „besseren Antritt zu ermitteln“.

Renn-Golf gegen Porsche: Ein Toter und ein Schwerverletzter

Das Ergebnis dieses pubertären Wahnsinns. Bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h wechselt der rechts fahrende Porsche auf die linke Spur, um einen mit 116 km/h fahrenden Opel Astra zu überholen. Dabei quetscht er sich zwischen dem links fahrenden Golf und dem Opel hindurch. Abstand zum Golf: ca. 30 Zentimeter. Der klagende Golffahrer zieht seinen Wagen nach links, um einen Unfall zu vermeiden. Er verliert die Kontrolle über den Wagen. Das Fahrzeug überschlägt sich und Fahrer und Beifahrer – beide nicht angeschnallt – werden aus dem Wagen geschleudert. Der Beifahrer ist tot. Der Fahrer erleidet diverse schwere Verletzungen.

Schadensersatzanspruch des verletzten Golf-Fahrers?

Der klagende Golffahrer verlangte vom Porsche-Fahrer Schadensersatz. Der Beklagte machte dagegen geltend, eine Haftung sei wegen der bewussten Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen. Der bestehende Versicherungsschutz ändere daran nichts.

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. Zum einen entschied es, dass es unstreitig sei, dass der Porsche-Fahrer den Unfall des Klägers durch sein Überholmanöver schuldhaft verursacht habe, indem er entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur wechselte.

Kein Haftungsausschluss

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundene Gefahr eingelassen hat.

Grundsätzlich gilt: Eine bewusste Selbstgefährdung kann nicht als rechtfertigende Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutsverletzung aufgefasst werden. Das sognannte „Handel auf eigene Gefahr“ ist deshalb in der Regel nur als Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

Allerdings kann sich ein vollständiger Haftungsausschluss aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben. Beispielsweise bei sportlichen Kampfspielen und anderen sportlichen Wettbewerben mit erheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen die Gefahr groß ist, dass sich die Teilnehmer gegenseitig Schaden zufügen, auch wenn sie sich an die Wettbewerbsregeln halten.

Selbstwidersprüchliches Verhalten setzt Regeln voraus

Zwar werden derartige Grundsätze von der Rechtsprechung nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen angewandt, sondern auch für vergleichbare private Rennen. Im vorliegenden Fall seien aber keine Regeln ausdrücklich vereinbart worden, deshalb komme ein Haftungsausschluss nicht in Betracht, so das OLG.

Kein Haftungsausschluss für versicherte Risiken

Zudem gelten die Grundsätze des Haftungsausschlusses nicht für versicherte Risiken. Ergebnis: Der Porsche-Fahrer ist schadensersatzpflichtig. Allerdings erhöht sich das Mitverschulden des Golf-Fahrers um 20 Prozent, weil er entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2012, 9 U 97/11).

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