Bei Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt: Unscharfes Radarfoto

Wenn es auf freier Strecke unvermittelt blitzt, weiß der erfahrene Autofahrer: Jetzt warst Du zu schnell. Meist flattert einige Wochen danach ein Anhörungsbogen ins Haus, geschmückt mit einen mehr oder weniger guten Foto des Fahrers. Aber wie schlecht darf so ein Foto sein? 

Der Betroffene war nach den Feststellungen der Polizei im November 2009 auf der A 42 in Richtung Dortmund unterwegs. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 120 km/h. Das Verkehrsradargerät Multanova F6 maß 177 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung also 51 km/h betragen. Nach erfolgloser Anhörung verfügte die Behörde die Festsetzung einer Geldbuße sowie ein Fahrverbot.

AG macht „kurzen Prozess“

Der Betroffene legte Widerspruch ein und bestritt vor dem AG, der auf dem Foto abgebildete Fahrer zu sein. Er beanstandete darüber hinaus die Korrektheit des Messverfahrens und griff die Verhängung des Fahrverbots als unverhältnismäßig an. Der Bußgeldrichter sprach ein nur knapp begründetes Urteil: Er habe den Fahrer eindeutig auf dem Foto identifiziert, das Messverfahren sei standardisiert und damit in Ordnung, für eine Aufhebung des Fahrverbots sehe er keine Veranlassung.

OLG rügt die Vorgehensweise des AG

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das OLG das angefochtene Urteil auf. Die Vorgehensweise des Bußgeldrichters war dem OLG-Senat zu pauschal.

Durchgehen ließen die OLG–Richter lediglich die Feststellungen des AG zur Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung. Bei Messungen mit anerkannten Geräten in weitgehend standardisierten Verfahren genüge die Nennung des Messverfahrens und die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes. In diesem Punkt entsprach das erstinstanzliche Urteil nach Auffassung der Richter zumindest den rechtlichen Mindestanforderungen.

Identifizierung des Betroffenen völlig unzureichend

Auf völliges Unverständnis des OLG-Senats stießen allerdings die Ausführungen des Amtsrichters zur Identifikation des Betroffenen. Zwar eröffne § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO für den Richter die Möglichkeit, auf die Darstellung einzelner Identifikationsmerkmale zu verzichten, dies gelte aber nur für gute, einwandfreie Fotos, auf denen der Betroffene für jeden verständigen Betrachter ohne weiteres zu identifizieren sei.

Vorliegend sei das Foto aber von ausgesprochen schlechter Qualität, die Gesichtszüge seien unscharf, die Konturen von Augen, Nase und Mund seien nicht erkennbar, die Stirnpartie und der Haaransatz würden durch den Rückspiegel völlig verdeckt. In einem solchen Falle müsse der Richter sich mit dem Foto detailliert auseinander setzen und einzelne Identifikationsmerkmale, an denen er den Fahrer identifiziert, konkret benennen. Die einzelnen Gesichtspunkte seien im Urteil nachvollziehbar, für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar auszuführen. Bereits diese Unterlassung führe zur Aufhebung des Urteils.

Ermessensspielraum verkannt

Nach Auffassung des OLG-Senats litt das Urteil des AG an einem weiteren Rechtsfehler: Dem Tatrichter stehe nämlich grundsätzlich ein Ermessen dahingehend zu, von einem katalogmäßig verwirkten Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen, wenn der durch das Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar müsse es der Bußgeldrichter nicht besonders begründen, wenn er von der Regelfolge Fahrverbot nicht abweichen wolle, er müsse aber in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass er sich dieses Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Einen entsprechenden Hinweis enthalte das Urteil aber nicht. Das OLG verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das AG zurück.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v 28.02.2011, IV-4 RBs 29/11).

Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Beweislast