Kein Recht belgischen „Dr.“-Titel in Deutschland zu führen

Nach der Entscheidung des VG Mainz reicht es zur Führung der Abkürzung „Dr.“ nicht aus, wenn in Belgien lediglich der akademische Grad „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ erworben wurde. Dieser sei nur vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen in Medizin und nicht mit einer Promotion.

Der Kläger erwarb im Jahr 1980 in Belgien den akademischen Grad eines „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ (Doktor der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe). Im Jahr 1981 erteilte das Kultusministerium Rheinland-Pfalz dem Kläger die Genehmigung zur Führung des akademischen Grades mit dem Zusatz /Univ. Brüssel. Der Kläger begehrte nun im Dezember 2015 mit seiner Klage die Feststellung, dass er zur Führung seines Grades in den Formen des „Doktors der Medizin“, „Dr. med.“ und „Dr.“ ohne Zusätze berechtigt sei. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die beklagte Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bezirksärztekammer den Titel „Dr. med.“ selbst jahrzehntelang in Briefen an den Kläger verwendet habe. Des Weiteren sei im deutsch-sprachigen Teil Belgiens die Verwendung des Titels „Dr.“, „Dr. med.“ und „Doktor der Medizin“ gesetzlich zulässig und in der Praxis üblich. Auch sei die medizinische Ausbildung in Belgien nicht schlechter als in Deutschland.

VG Mainz: In Belgien nicht nachweislich allgemein üblich

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die beantragten Titel in Belgien weder zugelassen noch nachweislich allgemein üblich seien. Für den vom Kläger erworbene Grad sei eine Abkürzung in Belgien nicht geregelt, wie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. die belgische Schwesterorganisation ausdrücklich bestätigt hatte. Das Hochschulgesetz stelle hohe Anforderungen an die Berechtigung zum Führen einer Abkürzung, indem eine solche „nachweislich allgemein üblich“ sein müsse. Es sei daher das Führen eines Grades grundsätzlich nur in der Form erlaubt, welche der Verleihungsurkunde entspreche.

Schutz des Rechtsverkehrs: Gefahr der Verwechslung mit deutschem Doktortitel

Dies diene insbesondere dem Schutz des Rechtsverkehrs vor einer irreführenden Verwendung von ausländischen akademischen Graden, so das Gericht in seiner Begründung. Nach Überzeugung des Gerichts seien die begehrten Abkürzungen in Belgien für den vom Kläger erworbenen Grad nicht nachweislich allgemein üblich. Darüber hinaus ergebe sich auch aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für in den Mitgliedstaaten der EU erworbenen Hochschulgrade nicht anderes. Bei dem Kläger erworbenen Doktorgrad handle es sich um einen solchen, der ihm ohne wissenschaftliches Promotionsstudium und -verfahren im unmittelbaren Anschluss an sein Studium verliehen wurde und sei mit dem Abschluss des deutschen Staatsexamens Medizin vergleichbar.

(VG Mainz, Urteil v. 16.11.2016, 3 K 1538/15.MZ).

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