Betäubungsmittelrecht: Cannabislegalisierung

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsum in die Ressortabstimmung gegeben. Damit könnte das Gesetz noch im laufenden Jahr in Kraft treten.

Der Besitz, der Erwerb und der Anbau von Cannabis soll künftig in bestimmten Mengen straffrei sein. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach verfolgt mit dem Gesetzentwurf das Ziel, den Schwarzmarkt auszudünnen und die Gesundheitsgefahren durch verunreinigtes Cannabis abzuwenden. Er betrachtet ebenso wie der Bundesjustizminister Marco Buschmann den bisher restriktiven Umgang mit Cannabis als gescheitert.

Cannabis-Legalisierung in 2 Schritten

Der Bundesgesundheitsminister verfolgt ein Zweisäulenmodell. Der jetzige Referentenentwurf betrifft lediglich die 1. Säule, mit der ein privater, gemeinschaftlicher, nicht gewinnorientierter Anbau und Genuss von Cannabis ermöglicht werden soll. Konkret bedeutet dies die Gestattung eines gemeinschaftlichen Cannabis-Anbaus in Vereinen sowie eine begrenzte Legalisierung.

Die Regelungen im Einzelnen:

Folgende Regelungen sieht der Referentenentwurf vor:

Cannabis nur für Vereinsmitglieder

Nicht gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter definierten Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben.

  • Die Vereinigungen werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet,
  • eine persönliche Haftung des Vorstandes tritt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein.
  • Die Zahl der Mitglieder je Vereinigung ist auf maximal 500 begrenzt.
  • Die Mitglieder müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben sowie
  • über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der Selbstkosten.
  • Je nach Abgabemenge kann für die Abgabe von Cannabis jeweils ein zusätzlicher Entgelt verlangt werden.

Erlaubte Abgabemengen

Der Referentenentwurf sieht detaillierte Vorgaben zu den erlaubten Abgabemengen vor:

  • Die Abgabe von Cannabis ist begrenzt auf 25 g pro Tag und
  • maximal 50 g pro Monat.
  • Für Vereinsmitglieder unter 21 Jahren (Heranwachsende) beträgt die Höchstabgabemenge pro Monat 30 g.
  • Die Mitglieder können von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau erhalten, maximal 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat.
  • Der Besitz zum Eigenkonsum ist bis zu einer Menge von 25 g straffrei,
  • der darüberhinausgehende Besitz sowie der Handel und die Abgabe an Nichtmitglieder sowie Kinder und Jugendliche bleibt strafbar.
  • Der Konsum in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kitas sowie in Fußgängerzonen ist tagsüber bis abends 20:00 Uhr verboten.

Rückwirkende Entkriminalisierung

Für die große Zahl bereits verurteilter Personen, die in der Vergangenheit in Zusammenhang mit Cannabis zu einer Strafe verurteilt wurden und die dadurch vorbestraft sind, sieht der Referentenentwurf eine erhebliche Vergünstigung vor. Die Betroffenen erhalten die Möglichkeit, ihre im Bundeszentralregister eingetragenen Strafen löschen zu lassen, soweit die Verurteilung Handlungen betrifft, die nach der Neuregelung nicht mehr mit Strafe bedroht wären. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auf Löschung erforderlich. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufende Ermittlungsstrafverfahren werden gemäß dem bereits geltenden § 206b StPO eingestellt, soweit die verfolgten Taten mit der Reform nicht mehr strafbar sind.

Gesetzesevaluation nach 4 Jahren

Nach 4 Jahren soll eine Evaluation des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf möglicherweise erforderlich werdende Anpassungen zum Gesundheits- und Jugendschutz sowie zum weiteren Zurückdrängen des Schwarzmarktes erfolgen.

Ursprünglich war eine weitergehende Freigabe geplant

Mit der „Vereinslösung“, also der Beschränkung der Straffreiheit auf Vereinsmitglieder bleibt der Referentenentwurf deutlich hinter dem ursprünglichen Vorhaben von Gesundheitsminister Lauterbach zurück. Die zunächst beabsichtigte Freigabe eines bundesweiten Verkaufs von Cannabis in speziellen Fachgeschäften wurde im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen internationales Recht zurückgestellt.

Gesetzentwurf für 2. Säule nach der Sommerpause geplant

Die weitergehende Freigabe von Cannabis hat das BMG allerdings nicht aufgegeben. Dieses Vorhaben will das BMG später in einer 2. Säule in Form eines zeitlich begrenzten, wissenschaftlich begleiteten Modells umsetzen, das die Produktion, den Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften in einem lizenzierten, staatlich kontrollierten Rahmen ermöglichen soll. Diese 2. Phase soll mit den europäischen Mitgliedsstaaten und den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen abgestimmt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf will das BMG nach der Sommerpause vorlegen.

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